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8 (1846) Kaaba bis Ligne
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647
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Leibei.qenfchaft 647

hielt. Zm Übrigen aber sind die Leibeigenen nicht etwa den Sklaven glcichzuachten. Siestehen unter den Gerichten, können Vermögen erwerben, haben Familicnrechte, können Pro-ccsse führen, Zcugniß ablegcn u. s. w. Auch muß der Herr für ihren Unterhalt sorgen, wennsie sich nicht selbst ernähren können. Nach den Graden der Strenge unterscheidet man diestrengste Leibeigenschaft, wie sie in Deutschland nur in den ehemaligen wendischenLanden, z. V. Lausitz, Pommern und Mecklenburg, und in Holstein vorkam; die mittlereLeibe ig cn scha ft bei den Eigenhörigcn in Westfalen und einigen angrenzenden Ländernss. Hörigkeit), und die gelindeste, auch Erbunterthänigkeit genannt, welche z. V. inder sächs. Lausitz bestand. Die härteste Leibeigenschaft bestand in Holstein und Mecklenburg,in welchem erstem Lande sie sich erst nach >507 ausbildetc, während.sie früher gar nichtvorhanden war. Die Leibeigenschaft wird durch Freilassung aufgehoben, wofür der Leib-eigene seinem Herrn eine gewisse Summe, das Freikanfsgcld, zu bezahlen hat. Die Frei-lassung ist entweder eine freiwillige und stützt sich dann auf einen Vertrag, oder eine ge-zwungene, die durch die Obrigkeit erfolgt, wenn z.B. der Herr den Leibeigenen mishandelt,bei welcher letztem auch das Freikaufsgeld hinwcgfällt. Seil dem Ende des 18. Jahrh. istdie Freilassung in den einzelnen deutschen Staaten durch Gesetze erfolgt, und zwar theils so,daß der Herr für alle hinweggefallencn Rechte entschädigt wurde, theils so, daß die persön-lichen Folgen der Leibeigenschaft ohne Entschädigung verschwanden. Das neueste Gesetzder Art ist das königlich sächsische von 1832, welches die Erbunterchänigkcit in der Lausitzaufhob. Gegenwärtig kommt in Deutschland nur noch im Osnabrückschen eine Art Leib-eigenschaft vor. In Rußland wäre die Leibeigenschaft schon von dem menschenfreundlichen,seiner Zeit weit vorgeeilten Kaiser Alexander zugleich mit der Aufhebung der livländischcnund csthnischen Leibeigenschaft beseitigt worden, wenn nicht hundert vorher kaum geahncteSchwierigkeiten sich diesem Plane mit solcher Gewalt cntgegengestcllt hätten, daß der Kai-ser denselben gänzlich wieder fallen lassen mußte. Man denke sich nur einige 30 Mill. Men-schen aus niedrigster, knechtischer Unterwürfigkeit plötzlich in Freiheit versetzt und mit per-sünlichcn Rechten versehen, und wahrlick, die Befürchtung, welche gefahrdrohende Stellungeine solche Riesenmasse, in der zugleich der Stoff vieler Erbitterung gährte, für den ganzenStaat und für alle Gesetze der Sitte und Ordnung herbeiführcn könne, lag sehr nahe. Dasruss. Volk, der gemeine Mann, d. h. der Bebauer des Feldes, der Viehzüchter, Holzhauer,Klcinkramer, der Zimmermann, Maurer und gemeine Handwerker, die Dienerschaft inhundert Abstufungen, als Kutscher, Kosacken, Vorrciter, Kammerdiener, und das ganze die-nende Heer in den nieder» Graden—sie alle gehören in das große Register der Leibeigenen.Die Zahl derselben belief sich im 1.1836 nach officicllem Berichte auf 48,412033 Seelen,wovon 23,587067 dem männlichen und 24,824086 dem weiblichen Geschleckte angchör-tcn, während ein anderer gleichfalls ofsicieller Bericht im Ganzen nur 44,826288 demBauernstände zugehörige Individuen, und zwar 21,463903 als Eigenthnm der Kroneund 23,362505 als gutsherrliche Bauern, nachweist. Apanagebaucrn aus den kaiserli-chen Domainen gab es nach dem Bericht des Ministers der Apanagen am >- Jan. 1842753035 männlichen und 83424l weiblichen Geschlechts, zusammen 1,588176 Seelen.Man muß sich übrigens wohl hüten, mit dem Begriff der Leibeigenschaft in Rußland zu-gleich den der Armuth zu verbinden. Viele Leibeigene, sowol von den Krön - als Privat-baucrn, sind Millionaire oder haben wenigstens ein Capital von 4—500000 Rubeln, undviele sind mit ihrer Lage so zufrieden, daß sic gar nicht einmal das ihnen von mancher Guts-Herrschaft gewährte Recht der Loskaufung gegen eine mäßige Summe in Anspruch nehmen.Sie zahlen lieber Jahr aus und ein ihren laufenden Obrok, wie die Abgabe der Leibeige-nen heißt, oder leisten ihre Zahlung in Naturallicfcrungen, in einer gewissen Zahl Hasel-hühner, Weißfische, Schaffelle u. s. w. Ein Adelsmorschall in jeglichem Kreise nimmt zu-folge einer Bestimmung des Kaisers Nikolaus ihre Rechte wahr und schützt sie gegen grobeMishandlungen, wie das Plätten der nackten Haut mit glühenden Eisen und andere Grau-samkeiten, die selbst noch in neuerer Zeit und im Gouvernement St.-Petersburg vorgekom-men sind. Immer ist ihre größere oder geringere Abhängigkeit durch die Humanität oderTyrannei ihrer Gebieter bedingt und nur eine Macht steht den lctztcrr entschieden nicht mekrzu, nämlich die, sie willkürlich zu verkaufen und so die Bande der Ehe nach eigener Macht-

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