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8 (1846) Kaaba bis Ligne
Entstehung
Seite
639
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Lehen 639

Reichs auf dem Lehnswescn. Dieses oder das Lehnssystcm, das Lehnsinstitut, ist nämlichdiejenige dem bürgerlichen und öffentlichen Leben zur Grundlage dienende Form und Ein-richtung, vermöge welcher Gewalten, Rechte und Grundstücke lehnseigcnthümlich vom Va-sallen besessen werden, sodaß dieser seinem Herrn nach Lehnrecht zu besonderer Treue undversclstedenen Diensten, namentlich Kriegsdiensten, verpflichtet ist. Mit dem Ausgangedes Mittelalters gerieth das Lehnswesen in Verfall, indem neue Lehen seltener errichtet, derLehnskriegsdienst durch das neu sich bildende Kriegswesen ersetzt und Ämter wie auch öf-fentliche Gewalten immer weniger unter der Form des Lehns erthcilt wurden. Somit bestehtdas Lchnswesen gegenwärtig nur darin, daß namentlich Grundstücke unter der Form desgetheiltcn Eigenthums besessen werden, was auf ihren Erwerb, ihre Vererbung, ihre Ver-pfändung u. s. w. von Einfluß ist. Die wichtigste gemeinrechtliche Quelle des Lehnrechtssind die sogenannten libri laneim-nm, die in der Lombardei im > 2. Zahrh. nach und nachentstanden und theils Constitutionen einzelner deutscher Kaiser über das Lehnrecht, theilsGewohnheitsrechte verschiedener Lehnshöfe, namentlich des mailändischen, enthalten.Diese Qucllensammlung wurde dem 6or^uss»ris civilis als llecim» cnllatio einverleibtund von den Elossatoren glossirt. Die älter» deutschen Lehnrechtssammlungen haben gegen-wärtig fast nur noch geschichtliches Interesse; dagegen sind in neuerer Zeit in mehren deut-schen Staaten besondere Lchnsgesctze gegeben worden, die zugleich auch die unmittelbareAnwendbarkeit der libri ke»<I»r>i,n aufheben, wie in Preußen, Baiern und Baden. NeuereDarstellungen des Lchnrechts sind Pätz, „Lehrbuch des Lehnrechts" (neue Aufl., Gött.1 8 l !>) und Mayr, „Handbuch des gemeinen und bair. Lchnrechts" (Landsh. l 83 l ). Auchfindet sich das Lehnrecht in den Lehrbüchern des deutschen Privatrechts von Eichhorn undPhillips abgehandelt. ° ,

Eine Sache, deren nutzbares Eigenthum Jemandem unter der Bedingung einer demObereigenthümer zu erweisenden besondcrn Treue gegen den von ihm zu leistenden Schutzerblich in Besitz und Genuß, jedoch mit der Möglichkeit des Anheimsalls, überlassen ist, wirdein Lehen (icinlum) genannt. Wesentliche Ersodernisse desselben sind sonach das gethcilteEigenthum hinsichtlich der Lchnssache (tloinii>ü»i> ckireetnm und utile) und die gegenseitigeLehnStreue, nämlich die desDasallen oder Lehnsmannes, und die des Herrn. Wirklichlchnsfähige Sachen sind außer den Grundstücke» gewisse Ämter und Rechte; doch wurdeim Mittelalter dieser Begriff sehr weit ausgedehnt. Wer ein Lehen als Herr bestellen oderals Vasall erwerben will, muß gewisse Eigenschaften und Fähigkeiten besitzen oder lehns-fähig sein; namentlich muß er als Herr berechtigt sein, sich Lehnskriegsdienste versprechenzu lassen. Die Ersodernisse auf Seiten Dessen, der ein Lehen empfangen will, ergeben sichim Allgemeinen daraus, daß das Lehnsinstitut ein kriegerisches und ehrenvolles Institutwar, daher sind zunächst alle Die lehnsunfähig, die keine Waffen führen dürfen oder kön-nen, sowie Ehrlose. Ist der Lehnsherr oder der Vasall eine juristische Person, z. B. eineStadt, so bedarf sic für die verschiedenen Lehnshandlungen eines Vertreters, der in jenemFalle Prodominus, in diesem Provasall oder Lehnsträger heißt. Eine zeither allodialeSache wird durch die Belehnu ng oder Investitur i» Lehen verwandelt; ausnahmsweisekann dies aber auch durch die Verjährung geschehen. Die Belehnung wird stets vom Herrnoder durch eine ihn vertretende Behörde vorgenommen. Will daher Jemand sein Allod soin Lehen verwandeln, daß er im Besitz und Genuß der Sache bleibt, also in der Lehnsver-bindung als Vasall aufzutreten beabsichtigt, so muß er seine allodiale Sache zunächst seinemkünftigen Herrn überlassen oder sie ihm auftragen. Ist dies geschehe», so empfängt er siesodann durch die Belehnung als Lehe» vom Herrn zurück. So entstandene Lehen heißenausgetragene (lcmla oblata). War aber der Gegenstand vor der Lehnserrichtung Allododer freies Eigenthum des späten; Lehnsherrn, so heißt das Lehen ein gegebenes (te»-ckum <iat»m). Ehe eS zur Belehnung selbst kommt, wird aber zwischen dem Herrn undVasallen ein Vertrag hinsichtlich des Lehens abgeschlossen, der der Lehnsvertrag heißt.Erst durch die Belehnung, die eine gerichtliche feierliche Handlung ist, geht jedoch das Lehns-cigcnthum auf den Vasallen über, der zugleich auch die Lehnstreue in der Regel eidlich an-geloben muß. Übrigens kann durch die Belehnung auch zugleich auf mehre Vasallen dasLehnseigenthum an einer Sache übertragen werden, und dann ist eine Coinvestitnr vor-