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Händen. Über die erfolgte Belehnung wird von Seiten des Herrn eine Urkunde ausgestellt,die der Lehnsbrief heißt. Ist auf diese Weise ein Lehen bestellt, so entstehen dadurch so-wol auf Seiten des Herrn als des Vasallen verschiedene Rechte. Die Rechte jenes faßtman unter dem Ausdruck der LehnsHerrlichkeit zusammen, die von der Lehn sh oh eitzu unterscheiden ist, indem letztere alsein Ausfluß der Staatsgewalt erscheint. Dem Lehns-herrn steht vor Allem das Recht auf die Lehns treue von Seiten des Vasallen zu, die derTreue, die sich Verwandte schuldig sind, zu vergleichen ist. Schwere Verletzungen derLchnstreue erscheinen als Felonie (s. d.). Die Folge der Felonie ist der Verlust desLehens für den Vasallen und seine Desccndenten, sodaß das Lehen für so lange dem Herrnanheimfällt, bis ohne begangene Felonie die lehnsfolgefähigen Agnaten des Vasallen zurSuccession in das Lehen gelangt sein würden. Der Herr kann aber auch die Folge der Fe-lonie, also den Verlust des Lehens, in eine Geldstrafe oder Lehnsemende verwandeln,oder Lehnspardon ertheilen, d. h. die begangene Felonie verzeihen. Als ein Ausflußder Lehnstreue erscheint der Lehnsdienst, den aber nur der Herr vom Vasallen zu ver-langen berechtigt ist. Derselbe war früher zunächst Kriegsdienst, und man unterschied wie-der den Lehnskriegsdienst, der in offenem Felde geleistet wurde, und den, der in der Vec-theidigung einer Burg (Burglehen) bestand. Außer diesen Diensten konnte sich der Herraber auch noch verschiedene andere Arten von Lehnsdiensten versprechen lassen, die bald ingewissen Dienstleistungen am Hofe des Herrn, namentlich bei feierlichen Familienereignis-sen, bald in allerhand andern Prästationen bestanden. Als eine Art Lehnsdienst erschien frü-her auch die Verbindlichkeit des Vasallen, im Lehnsgericht des Herrn (Mannengericht)als Lehnsschöffe zu erscheinen und zu handeln. Mit der Errichtung besonderer stehenderBehörden als Lehnshöfe ist aber diese Art des Lchnsdienstes in Wegfall gekommen, undebenso hat der Lehnskriegsdienst seit der veränderten Art des Kriegführens aufgehört.Da aber die Vasallen für ihre Güter, in besonderer Rücksicht auf den von ihnen zu leisten-den Kriegsdienst, die Steuerfreiheit erworben hatten, so hak, seitdem die Lehnskriegsdiensteallmälig in Wegfall gekommen sind, ein langer Kampf und Streit darüber zwischen ihnenund den Landesherren stattgefunden, ob die Vasallen ein entsprechendes Äquivalent fürdie nicht mehr geleisteten Kriegsdienste zu zahlen haben oder nicht, und ob die Steuerfrei-heit ihrer Güter nur gegen Entschädigung aufgehoben werden könne oder nicht. Der Herrhat ferner aber auch das Recht auf die Erthcilung einer Eventualbelehnung undAnwartschaft. Jene ist die Belehnung, vermöge welcher der Herr das von dem Vasallenbesessene Lehen einem Ändern unter derVoraussetzung des Anheimfalls in Lehen gibt, sodaßder Eventualbelehnte bis dahin weder den Besitz noch Genuß des Lehens hat. Durch dieErtheilung der Anwartschaft wird dasselbe bezweckt, nur daß sie auf einem blosen Vertragund keiner Belehnung beruht.
Der Vasall hat in Folge des cknminium utile, namentlich gegenwärtig, im Wesentli-chen dieselben Rechte an der Lehnssache, die dem vollen Eigenthümer zusiehen, nur daß erbei der Veräußerung und Verpfändung beschränkt ist. Immer noch sind diese Beschrän-kungen aber so erheblich, daß der Erwerber eines Guts mehr Werth darauf legen sollte, obcs freies Eigenthum oder Lehen ist, als gewöhnlich im gemeinen Leben geschieht. Die Ver-äußerung des Lehens, und selbst auch nur die theilweise, ist dem Vasallen seit dem Mittel-alter her auf das strengste verboten und wenn sie erfolgt, als Feloniefall mit dem Verlustedes Lehens selbst bedroht. Dies hatte damals seinen Grund darin, daß das Lehnswesen dieGrundlage des öffentlichen Lebens, namentlich des Kriegsdienstes war, sodaß es dem Herrnnicht gleichgültig sein konnte, ob er Diesen oder Jenen zum Vasallen hatte. Da nun ein-mal jenes Verbot immer noch besteht, kann der Vasall nur dann das Lehen veräußern, wenner dazu die ausdrückliche Einwilligung nicht nur des Herrn, sondern auch der lehnsfolgefä-higen Agnaten erlangt hat, indem diesen durch die Veräußerung ihre Successionsrechte ent-zogen werden. Diese Einwilligung ist aber oft nur mit großen Schwierigkeiten und bedeu-tenden Eeldopfern zu erwerben. Hierbei ist noch zu bemerken, daß das clomiaium utile amLehen auf den neuen Erwerber nicht schon durch die außergerichtliche Übergabe der Lehns-sache übergeht, sondern erst durch die Investitur, die also hier dieselben Wirkungen hat, aberauch dieselben Formen voraussetzt, wie bei der Errichtung eines Lehens aus Allvd, Als ein«