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Kurfürsten 449
Lüneburg zum Kurfürstenthum erhob, welches aber erst nach langwierigen Widersprüchender Reichsstände, besonders der Kurfürsten, >710 in das Kurcollegium eingeführt wurde.Als 1777 das HauS Baiern ausstarb und die bair. Lande an Kurpfalz fielen, ging diebair. Kurwürde der obigen Bestimmung gemäß ein, und es gab nun wieder nur acht Kur-fürsten. Nach der Verschiedenheit der in ihren Kurländern herrschenden Religion gab csneben fünf katholischen drei evangelische Kurfürstenthümer, nämlich Sachsen, obgleich derKurfürst nachmals katholisch wurde, Brandenburg und Braunschweig-Lüneburg. DieKurfürsten hatten vor den übrigen deutschen NeichSständen gewisse Vorrechte, und zwarentweder alle gemeinschaftlich oder auch nur einer oder der andere eigenthümlich. Die Stel-lung derselben in der deutschen NeichSverfassung war eine ganz eigenthümliche. Sie warennach der Goldenen Bulle des Kaisers innerste und vertrauteste Räthe, die „sieben Säulenund Lichter des heiligen Reiches", ja „Glieder des kaiserlichen Leibes". Sie konnten daherdem Kaiser auch unberufen Rath geben und ihm zusammen durch kurfürstliche Collegial-schreiben gewisse Angelegenheiten besonders empfehlen. Ihr ausschließliches Recht, denKaiser zu wählen, wurde noch wichtiger durch die ihnen zustehende Entwerfung derWahl-capitulation (s. d.). Auf den Reichsversammlungen bildeten sie ein eigenes Collegiumund hatten meist noch einige Stimmen im Neichsfürstenrathe. Sie standen in einem beson-dern, zuerst i:;:>8 zu Aufrechthaltung ihrer Wahlfreiheit gegen den Papst geschlossenenVereine, welchen noch bis in die lehte Zeit jeder Kurfürst persönlich beschwor. Sie hattenkönigliche Ehre, nur nicht den Titel Majestät. Als Landesherren hatten sie das Recht derGerichte dritter Instanz und Befreiung von der Gerichtsbarkeit des Reichskammergerichtsund des Reichshofraths; ihre Kurlande waren untheilbar; alle Regalien besaßen sie ohnekaiserliche Verleihung, und majorenn wurden sie mit zurückgelegtcm 18. Jahre. Der Kur-fürst von Mainz war Erzkanzler in Deutschland und hatte als solcher die Leitung der Ge-schäfte, das Directorium des ganzen Reichstages und des Kurfürstenrathcs insbesondere,das Ausschreiben der Wahltage und die Leitung der Wahl, die Ernennung eines ReichS-vicekanzlers, welcher am kaiserlichen Hofe seine Stelle versah, die Aufsicht über alle Reichs-kanzleien und Archive; er war erster Stand des Reichs und Director des Oorpus 6a-tbolicornm (s. d.). Als Erzbischof verrichtete er nach einem Vergleiche mit Köln vomI. >656 die Krönung des Kaisers, wenn sie in seinem Sprengel geschah. Der Kurfürstvon Trier war Erzkanzler durch Gallien und Arelat und der von Köln durch Italien,welche beide Ämter ohne Function waren. Letzterer krönte den Kaiser, wenn die Krönungzu Aachen oder sonst in seinem erzbischöflichen Sprengel vor sich ging. Der Kurfürst vonBöhmen war Erzschenk und erkannte für seine Lande keine Rcichsanstalt an, weder dieKreisverbindung, noch die Gerichtsbarkeit der Reichsgerichte, noch die Wirksamkeit derRcichsvicariate von Pfalz und Sachsen. Der Kurfürst von der Pfalz war Erztruchseßund bei Erledigung des kaiserlichen Thrones Vicarius in Franken, Baiern, Schwaben undam Rhein. Der Kurfürst vonSachsen war Erzmarschall, was nicht blos in Verrichtungeiniger Ceremonien bestand. Er hatte die Policei bei dem Reichstage und den Wahlvcr-sammlungen, welche durch den sächs. Erbmarschall ausgeübt wurde, und theilte mit Kur-mainz mehre Directorialgeschäfte. Auch war er Reichsvicarius in den Landen sächs. Rech-tes, erster evangelischerNeichsstand und Director des Oorpus kivimgelieorum. DerKurfürstvonBrandenburgwar Erzkämmerer und der von Braunschweig Erzschatzmeister.
Diese Verfassung der Kurfürsten mußte nothwendig durch die im Frieden zu Lune-ville von >801 geschehene Abtretung des linken Rheinufers an Frankreich Abänderungenerleiden; besonders schien der §. 7 den geistlichen Kurfürsten nachtheilig, zufolge dessen nurdie erblichen Fürsten von demDeutschen Reiche Entschädigung erhalten sollten. Zwar wähl-ten die Domcapitel zu Köln und Münster nach Absterben des Kurfürsten Maximilian zuKöln am 7. Oct. 180> den Erzherzog Anton Victor von Ostreich zum neuen Kurfürsten,,dessen Wahl auch von Seiten Ostreichs für Pflicht- und verfassungsmäßig erklärt wurde,obgleich von Preußen und Frankreich schon vorher wider dieselbe protestirt worden war;allein es hatte diese Wahl keine Wirkung. Durch ein kaiserliches Rescript vom 14. Juli1802 wurde nun zunächst eine zur Erörterung der Entschädigungen ernannte Reichsdepu-Eon«.-Lex. Neunte Aust. VM. 29