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freiheitsmuthiges und unabhängiges als wildes und unbändiges Volk, das nur, wenn dieumliegenden Länder in der Hand kräftiger Negierungen waren, sich ruhiger und aufseine ,Gebirge eingeschränkt verhielt, dagegen, wenn schwache Negierungen daselbst herrschten,durch Raubzüge die umliegenden Lande beunruhigte und sich in denselben ausbreitete. Sokommt es denn, daß man sie weit über ihre eigentliche Heimat hinaus verbreitet findet. Ins-besondere häufig sind sie in Armenien und Mesopotamien; aber sie wandern auch nicht seitenals Hirten, Karavanenführer oder Räuber bis unter die Mauern von Tokat und Simsin Kleinasien, und im Osten findet man sie sogar im Grenzgebirge zwischen Persien undTurkestan. Nur wenige Stämme sind seßhaft, die meisten ziehen im Sommer mit ihrenHeerden in die kühlen Gebirge, und im Winter in die niedrigem Gegenden am Tigris undEuphrat. Außer der Viehzucht und einigem Ackerbau bildet Räuberei ein Hauptgewerbeder Kurden und nebst einer zweideutigen Gastfreundschaft einen Grundzug ihres Charakters,und sowol in Bezug aufdiesen wie auf ihre Lebensweise ähneln sie sehr denBeduinen (s. d.).Gleich ihnen sind sie ein Neitervolk und stehen wie diese noch auf einer niedern Stufe derCivilisation, insbesondere kennen sie fast gar keinen eigentlichen staatlichen Verband; demobschon sie unter eigenen Fürsten stehen, so haben doch diese vermöge ihres Amts nur geringeMacht, und nur die Persönlichkeit des Einen oder des Andern vermag ihnen dieselbe jeweiligzu verleihen. Zwar ist ihr Gebiet nominell der Pforte und dem pers. Reiche unterworfen,und zwar so, daß jene den bei weitem größer» nördlichen Theil, der besonders die EjaletsWan und Schehrcsur einnimmt, mit den kurdischen Fürstenthümern Amadia, Dschesireh,Dschulamerk, Karadscholan, Koi, Kuran, Sindian, Soran und Suleimanieh, in Anspruchnehmen, dieses dagegen nur den kleinern südlichen Theil besitzt; indeß weder die Pfortenoch die pers. Negierung besitzt die Macht, die Kurden in wahrer Abhängigkeit zu halte».Im türk. K. ist Bitlis, eine feste Stadt und Sitz des Paschas mit ungefähr 2066V E.,der bedeutendste Ort; im pers.K. Kirmanschah mit ungefähr 46666 E. Neben den Kurdenleben aber auch andere Völkerschaften in K., so namentlich Türken im türk, und Perser im rpers. Theil, außerdem einige Beduinenhorden, vorzüglich aber Nestorianer (s. SyrischeChristen), welche in neuerer Zeit viel von den Mohammedanern zu leiden gehabt haben.
Kureten, s. Korybanten.
Kurfürsten hießen im Deutschen Reiche diejenigen vornehmsten Fürsten, welchenausschließend das Recht zustand, den Kaiser oder König zu wählen oder zu küren. Beides,die Wahl wie das ausschließende Recht der Kurfürsten an derselben, bildete sich nach undnach aus. Zn den ältesten Zeiten, unter den Karolingern, war die deutsche Königskrone inder regierenden Familie erblich. Nach Abgang der Karolinger wurde Deutschland ein form- !liches Wahlreich, in welchem man jedoch von der einmal erwählten Familie nicht leicht ab-ging. Unter Kaiser Karl IV. schränkte sich das Recht der Königswahl auf die Inhaber dergeistlichen und weltlichen Erzämter (s. d.) ein, die, als mit dem Falle der Hohenstaufenauch die alten Volksherzogthümer der Baiern, Sachsen, Schwaben, Franken und Lothrin-ger gesprengt wurden, bereits erblich auf bestimmten Territorialfürstenthümern ruhten.So entstanden die sieben Kurfürsten, die schon 1256 bei der Wahl des Kaisers Richardvon Cornwallis deutlich hervortreten, nämlich die von Mainz, Trier und Köln, als dieersten Erzbischöfe und als Reichskanzler, der von der Pfalz, eine Zeit lang mit Baiernabwechselnd, und die von Brandenburg, Sachsen und Böhmen. Zwar verlangtendie übrigen Fürsten noch immer einen Antheil an der Kaiserwahl, allein die Kurfürsten be-haupteten sich in ihrem Vorrechte, das endlich von Karl IV. durch dieGoldene Bulle (s- d.)l 356 bestätigt wurde. Ihre Zahl blieb bis zum westfälischen Frieden unverändert, nur daßBöhmen nach König Wenzcl's Absetzung im I. 1466 seine Rechte nicht mehr ausübte underst 1768 wieder in das kurfürstliche Collegium zugelasien wurde. Als aber KurfürstFriedrich V. von der Pfalz (s. d.) in die Reichsacht erklärt und seine Kurwürde anBaiern übertragen worden war, so wurde im westfälischen Frieden, um die Wiederein-setzung des pfälz. Hauses möglichst zu vervollständigen, eine achte Kurwürde für die Pfalzeingeführt, mit der Bedingung, daß, auf den Fall des Abgangs der balr. WilhclmischmLinie, die bair. Kur wieder an Pfalz fallen, jene achte Kurwürde aber aufhören sollte. ZmI. 1692 kam eine,neunte Kurwürde hinzu, indem Kaiser Leopold I. Braunschweig-