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8 (1846) Kaaba bis Ligne
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Kriegsgericht KriegsgeseHe 395

baten jedes Grades. Zm offenen Gefecht ruft Der, welcher sich ans irgend einer Ursachenicht mehr vertheidigen kann, Pardon! er wirft seine Waffen von sich und ergibt sichdadurch als Gefangener. Ist eine Truppenabtheilung umringt, machen die Verhältnissedas Durchschlagen derselben unmöglich, ergibt sich der Commandant einer Festung, sowird die Truppe kriegsgcfangen, muß die Waffen strecken und sich der weitern Bestim-mung des Feindes überlassen. Zuweilen geschieht dies durch eine Kapitulation (s. d.),namentlich bei Übergabe der Festungen; im freie» Felde aber meist ohne eine solche. DasAuswechseln der Kriegsgefangenen Mann gegen Mann und Charge gegen Charge findetnoch gegenwärtig statt, hängt jedoch von den jedesmaligen besondern Verhältnissen ab.Die zum Theil barbarische Behandlung der Kriegsgefangenen, die früher nicht selten zumTode verurtheilt und selbst in neuern Zeiten in harter Gefangenschaft gehalten wurden, wiein England auf Schiffen, in Rußland, das sic nach Sibirien schickt, ist, wenn sie auch zumTheil von zeitweiliger Erbitterung herrüyren mag, ein Schandfleck im Völkerleben. Wirdein Kriegsgefangener, der bei seiner Auswechselung versprochen hat, binnen einer gewissenZeit nicht wieder als Feind seinem Besieger gegcnüberzustehen, abermals gefangen, so hater das Leben verwirkt.

Kriegsgericht. Die Feststellung des Urthcils über das von einem Militair began-gene Verbrechen geschieht zunächst durch Abgabe der Stimmen der dazu berufenen Richter,von denen die jüngsten in gleichcmRange mit dem Jnculpaten stehen und die höher« Char-gen verhältnißmäßig besetzt sind. Je nach der Wichtigkeit des Falles ist jede Charge durchzwei bis drei Personen vertreten, die zusammengenommen nur eine Stimme haben, wenngleich jedem Einzelnen freisteht, eine dissentirende Meinung zu Protokoll zu geben. BeiVeranlassungen, wo das Gesetz harte Strafen feststellt, müssen die zu Richtern Bestelltenin Gegenwart des Jnculpaten eidlich versichern, daß sie nach bestem Wissen den Acten ge-mäß zu Recht erkennen wollen. Es ist jenem sogar gestattet, vorher einzelne Personen zubezeichnen, die er aus irgend einem rechtlichen Grunde nicht als Richter anerkennen will.Nachdem dann in Gegenwart des Beschuldigten die Acten vorgelesen und er befragt wordenist, ob er noch Etwas zu erinnern habe, bezeichnet der Auditeur das Minimum und Maxi-mum derjenigen Strafe, welche den Gesetzen gemäß zu erkennen ist. Die Beisitzer des Ge-richts bcrathen sich, geben ihre Stimmen ab, der Präses zuletzt, und nach der Mehrheit derStimmen wird das Urtheil abgesaßt. Vom Kriegsgericht unterscheidet sich das S ta n d -recht (s.d.) nur dadurch, daß letzteres über leichtere Vergehen derniedcrn Chargen entscheidet.

Kriegsgeschichte ist in früher» Zeiten fast die ganze Geschichte mancher Völker undes hat sonach dieselbe eine so gewaltige Masse Stoffes zu bewältigen, daß man von einerallgemeinen Kriegsgeschichte ganz absehen und auf Monographien sich beschränken muß,zumal da die Kriegsgeschichte um so höher» Werth erhält, je vollständiger die Facta ange-geben, der Kriegsschauplatz beschrieben und sowol die Ursachen als die Wirkungen dergetroffenen Maßregeln der Heerführer entwickelt werden. Das Studium der Kriegsge-schichte ist aber dem Militair unumgänglich nothwendig, denn wenn sich auch aus derselbenkeine Regeln ableiten lassen, deren Anwendung für alle Fälle den Erfolg sichert, und es inder Natur des Kriegs liegt, daß die unendliche Mannichfaltigkeit der Verhältnisse keinemallgemeinen Schema sich unterwerfen läßt, so bleibt doch die Kcnntniß Dessen, was schonvorgekommen ist, ein wesentliche- Hülfsmittel für Den, der, mit den übrigen Eigenschaftenausgerüstet, sich zum höhern Befehlshaber ausbilden will.

KriegsgeseHe umfassen alle Vorschriften, die zur Aufrechthaltung der Ordnung,Disciplin und Subordination beim Militair erthcilt werden, sowie die Strafen, welche derÜbertretung der Gesetze folgen. Dieältern Kricgsgesetze waren in sogenannte Artikels-briefe zusammengefaßt; jetzt heißen sie Kriegsartikel und wenn sie den Offizier-stand besonders betreffen, Reglements. Sie beziehen sich nicht allein auf das Verhaltendes Soldaten im Kriege, sondern auch auf das sittliche Benehmen u. s. w. im Frieden.Nach Zeit, Nation und unter der Einwirkung besonderer Umstände müssen sich nothwendigdiese Gesetze und Strafen bei den verschiedenen Heeren sehr mannichfaltig gestalten undAbänderungen unterliegen; stets aber waren Feigheit, Verrath, Untreue, Widersetzlichkeitund lasterhaftes Leben mit besondern Strafen belegt. Diese Strafen bestanden und beste-