708 Brüdergemeinde
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Weil indeß jene ins Sinnliche hinüberspielenden, jetzt durch einen bessern Geschmack zumTheil verdrängten Religionsvorstcllungcn und Bilder unter ihr eher herrschend gewesenwaren, als sie an eine zusammenhängende Darstellung ihrer Glaubenslehre gedacht hatte,so nahm auch diese nach und nach eine eigcnthümliche Gestalt an, welche sich von demLehrbcgriffe der protestantischen Kirchen merklich unterscheidet. Der Hauptcharakter ihrerreligiösen Ansicht besteht darin, daß ihr die Religion blos Sache des Gefühls ist und daßsie dieselbe, als subjective Überzeugung, für ein gläubiges Ergreifen der evangelischen Wahr- !heit erklärt; besonders hält sie sich an die Idee des Mittlcramts Christi und denkt sich ihnam liebsten unter dem Bilde des Lammes, das der Welt Sünde trägt. Übereinstimmendmit dem Protestantismus nennt sie zwar das demüthige Gefühl der Sündhaftigkeit denGrundzug der christlichen Gesinnung; allein von seinem Ernste entfernt sie sich dadurch, !daß sie in diesem Gefühle einen gewissen süßen Seelengcnuß findet. Gleich den Prote-stanten hält sie die Bibel für Gottes Wort und für die Erkenntnißquclle der Offenbarung;eigcnthümlich aber ist ihr, daß sie die Bibel nur als den Grund einer Offenbarung betrachtet,welche der Heiland in der Gemeinde immer fortsetzc und wiederhole; sie beschreibt den christ-lichen Glauben als eine innere Empfindung der Wirkung Jesu und findet auch in den über-schwenglichen Gefühlen dieser Enadenwirkung eine Erkenntnißquclle der Religion. DieLehre von der immerwährenden Regierung Christi über seine Kirche hat sic weitläufig aus-gemalt und auf alle Lebensverhältniffe angcwendct. Nur in dem Heilande erkennt und ver-ehrt sie die Gottheit; alle Werke in der sinnlichen und übersinnlichen Welt schreibt sie ihmzu; im Namen des Heilandes beschließt und unternimmt sie Alles, und jede bedeutendeVerfügung wird von ihr durch die Worte: „Der Heiland will es", begründet. Eine aus-drückliche Erklärung seines Willens ist ihr die Entscheidung durch das Loos, dessen sie sich.jnallen Fällen einer zweifelhaften Wahl,;. B. bei Amtsbesetzungen, Missionsangelegenhcitenu. s. w. bedient, ja früher sogar bei Verheirathungen, indem die Ehen gewissermaßen als Ge-meindcangclegenhciten betrachtet wurden und nicht ohne Billigung der Ältesten statksindenkonnten, über deren Zustimmung oder Weigerung das Loos entschied.
Für ihren Bestand hat die Gemeinde durch zweckmäßige Gemeindcverfassung und Ge- .meindezucht gesorgt. Wo die Mitglieder in geschlossenen Gemeinden wohnen, sind sic nachGeschlecht, Alter und Lebensvcrhältniß in Chöre abgctheilt, daher man in jeder Gemeindeein Chor der Kinder, Knaben, Mädchen, ledigen Brüder, ledigen Schwestern, Eheleute,Witwer und Witwen findet. Jedes Chor hat seinen Chorhelfer, der die Seelsorge undSittenzucht, und seinen Chordiencr, der die äußern Angelegenheiten des Chors besorgt.
Bei den weiblichen Chören werden diese Ämter von den Frauen verwaltet und bei öffentlichenVerhandlungen durch eigene Beistände vertreten. Die ledigen Brüder wohnen in demBrüderhause, einem großen Gebäude, wo sic mit allerlei Künsten und Handwerken beschäf-tigt und zu gemeinschaftlichen Andachtsübungen angchalten werden. Auf gleiche Weise ^wohnen auch die ledigen Schwestern beieinander in dem Schwcsternhause, mit AusnahmeDerer, welche Glieder einer Familie sind oder in Eemeindefamilien dienen; aber auch für !diese ist das Schwesternhaus der gewöhnliche Versammlungsort in freien Stunden. GrößereGemeindeorte haben auch ähnliche Häuser für Witwer unv Witwen. Die in diesen An- ,strlten wohnenden Personen zahlen eine kleine Abgabe, durch welche die Kosten gedeckt werden. i
Das Ehechor besteht aus sämmtlichen Ehepaaren in der Gemeinde, welche zwar in Privat-häusern wohnen und ihre Geschäfte treiben, aber, wie die Mitglieder der übrigen Chöre,unter der Aufsicht und Berathung der Chorbeamten stehen. Durch die Chorbeamten wirddie Ältestenconferenz jeder Gemeinde von Dem, was in den Chorhäusern und Familien vor- !geht, in Kenntniß gesetzt. Diese alle Angelegenheiten der Gemeinde leitende Behörde bestehtaus dem Gemeindehelfer, welcher als der oberste Vorsteher der Gemeinde den Vorsitz führt,dem Ortsprediger und den Chorbeamten. Beigeordnct ist ihr ein Aufsehercollcgium, welchesüber den Nahrungsfonds und die Policei wacht, auch Streitigkeiten schlichtet. Beide Behörden jbilden, unter Zuziehung eines engern Ausschusses der Gemeinde die große Helferconfercnz,welche die gewöhnlichen «llgemeinen Angelegenheiten in Überlegung zieht und den beidenobern Behörden zur Entscheidung übergibt. Zur Berathung über außerordentliche Ange-legenheiten vereinigt sich mit diesen Collegien ein weiterer Äusschuß und bildet mit ihnen de»