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2 (1845) Balde bis Buchhandel
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111
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Bauer (Anton) 111

Bauernstand, d. h. die Gesammtheit der Bauern, bildet den größten Theil der Nation unddie breiteste Basis des Staats; fast ausschließlich lieferte er lange Zeit den Bedarf des Staat«an Geld und Truppen. Dem Bauernstände gegenüber stehen der Grundadel, die Gewcrb-treibenden und die gelehrten Stände. Weder bloße Tagelöhner, noch das abhängige Gesinde,auch wenn cs in der Landwirthschaft arbeitet, können zum Bauernstände gerechnet werden.Häufig bezeichnet indcß der Name Bauer auch eine Art Aristokratie in dem Stande selbst,und man unterscheidet den Bauer von dem Gärtner, Häusler u. s. w. (S. Nachbarrecht.)Wie die frühere Unfreiheit, Hörigkeit und Leibeigenschaft der Bauern in Deutschland undandern Ländern entstanden sei, ob durch Eroberung, freiwillige und vertragsmäßige Unter-werfüng, oder, wie cs wol am häufigsten der Fall war, durch eine lange fortgesetzte allmäligeUsurpation Derer, die auf solche Weise aus bloßen Vorstehern Grund- u>w Lcibherren ge-worden sind, läßt sich nicht mit Bestimmtheit Nachweisen. In Hinsicht auf die Feststellung de«Rechtszustandcs mag dies zugegangcn sein, wie es wolle, die Natur der Dinge und die Ge-rechtigkeit fodern gleich stark, daß die persönliche Freiheit Aller anerkannt und daß der Bauerseinen Boden nicht nur als sein Eigenthum behandeln könne, sondern daß auch dieses Eigen-thum von allen die Cultur hindernden Beschwerden und Beschränkungen frei werde. DasErste, die persönliche Freiheit, ist jetzt in Deutschland fast allenthalben erreicht, das Zweiteübergll in Anregung und, was auch dagegen noch versucht werden mag, seiner Vollendungnahe. Dazu ist die Landstandschaft der Bauern, zu welcher sie jetzt in den meisten deutschenLändern gelangt sind, ein großes Förderungsmittel, so viel sich auch dagegen einwendcn läßt,daß sie ihre Repräsentanten nur aus ihrer Mitte wählen. Denn wenn man den Landständendas Geschäft überträgt, die Rechtsverfassung durch neue Gesetze fortzubilden, so ist eS aller-dings seltsam, dazu Männer auszuwählen, welche gerade von dem Zusammenhänge, denGrundlagen und den Wirkungen der Gesetze keine Kenntniß haben. Das trifft indeß nichtden Bauernstand allein. Übrigens ist mit der Aufhebung der Leibeigenschaft allein noch bei-»citem nicht ein freier und tüchtiger Bauernstand geschaffen, hierzu gehört nothwendig einfestes Recht an einem Grundstück, groß genug, den Besitzer und seine Familie zu nähren.Hierzu gehören Gesetze, wie sie die sranz. Revolution auch in Deutschland einführte, wie siePreußen seit 1808 und nach ihm, besonders seit 1830, mehre andere deutsche Staaten ge-geben haben. Im Ganzen ist der Bauernstand in den letzten 30 Zähren außerordentlich vor-geschritten theils in sich selbst, theils dadurch, daß gebildete Männer Bauergütcr gekauft undso sich diesem Stande angeschlossen haben.

Bauer (Anton), Geh. Justizrath, ordentlicher Professor der Rechte und OrdinariusderJuristenfacultät zu Göttingen, gcb. zu Marburg am 16. Aug. 1772, studirte und promo-virte zu Marburg, wo er von I7S3 an Vorlesungen hielt und 1797 ordentlicher Professorund Beisitzer des SpruchcollegiumS wurde. Im I. 1813 ward er in gleicher Eigenschaftnach Göttingen versetzt, und nach erfolgter Befreiung von der Fremdherrschaft, zugleich mitlegislativen Arbeiten, namentlich auch mit der Redaction der Entwürfe eines Strafgesetz-buchs und einer Strafproceßordnung beauftragt, an deren Abfassung er als Mitglied derCommission vielen Antheil hatte, wie er denn auch „Anmerkungen zu dem Entwürfe einesStrafgesetzbuchs für das Königreich Hannover" (2 Bde., Gött. 1826—28) und eine „Ver-gleichung des ursprünglichen mit dem den Ständen vorgelegten Entwurf" (Gött. 1831),schrieb. Schon früher zum Hofrath und 1846 zum Geh. Justizrath ernannt, starb er, einer dervorzüglichsten Kriminalisten, zu Göttingen am 1. Juni 18^3. Schon 1895 führte ihn dieÜberzeugung von der Mangelhaftigkeit des damaligen akademischen Unterrichts in Bezie-hung auf die Bildung von Criminalpraktikern dazu, „Grundsätze des Criminalprocesses"(Nürnb. 1895), das erste selbständige Lehrbuch dieser Wissenschaft, zu schreiben, welches ernach 39 Jahren ganz umgearbeitet unter dem Titel „Lehrbuch des Strafprocesses" (Gött.1835) erscheinen ließ. Die Philosophie des Strafrechts behandelte er bereits in seinem„Lehrbuch des Naturrechts" (Marb. 1898; 3. Aufl., Gött. 1825), dannsn den „Grundzügendes philosophischen Strafrechts" (Gött. 1825) ausführlicher; nachmals ging er jedoch vonder Feuerbach'schen Theorie, zu der er sich früher bekannt hatte, ab und stellte eine zum Theilvon derselben abweichende, die sogenannte Warnungstheorie (s. Strafrechtstheorie)auf und zwar zuerst in dem „Lehrbuch des Strafrechts" «'Gött. 1827; 2. Aufl., 1833), so