Bannrechte ^5
auch einzelne Stände und Städte des Reichs ; so Würtemberg wegen der Grafschaft Gro-ningen in Schwaben, und Kurköln wegen der Grafschaft Arnsberg in Westfalen; so auchdie Städte Augsburg, Köln, Frankfurt, Nürnberg, Strasburg und Ulm. Übrigens hattenalle Grafen und Herren.oder Dynasten das Recht, im Kriege unter eigenem Bannier ihreMannen dem Kaiser zuzuführen. Dein nieder» Adel stand dieses nicht zu; doch konnte derKaiser aus ihm sogenannte Bannerherren ernennen, die nun jenen gleichberechtigt warenund nicht mit den Fahnenführcrn (Vexilliteri) verwechselt werden dürfen, denen nur einfremdes Bannier anvertraut war. Auch bei den Schweizern wurde in frühem Zeiten dieHauptfahne das Bannier genannt und der Träger derselben Bannerherr. Später war dasBanneramt eine der ansehnlichsten Ehrenstellen in der Schweiz, das aber nach und nach ein-ging, in einigen Cantoncn jedoch wieder eingcführt wurde. In dem Freiheitskriege wurdeBanner für Abtheilung oder Bataillon gebraucht. Banner der fr eiwilligenSach-sen nannte man die nach der Schlacht bei Leipzig unter dem rufs. Gouvernement in Sachsengegen die Franzosen ausgerüstete Kriegerschar, die vom Kaiser Alexander seinen Garden bei-gezählt, >815 wieder aufgelöst und 1832 durch eine russ. Medaille ausgezeichnet ward.
Bannrechte sind Befugnisse, deren Inhaber berechtigt ist, die Verpflichteten zu nö-thigen, bestimmte Bedürfnisse ausschließlich oder vorzugsweise durch ihn befriedigen zu lassen,wol gar ein bestimmtes Maß ihres präsumtiven Bedarfs bei ihm selbst dann zu erheben,wenn ihr Bedarf gar nicht die Höhe jenes Maßes erreicht. Sie waren den Römern unbekannt,weshalb die Juristen, die keinen andern Platz für sie wußten als hinter den Servituten, obschonderen Charakter nur in dem Sichgefallenlaffcn, nicht in dem eigenen Leisten bestand, be-sondere Servitute-! jiiris gerinititici erfinden mußten. Die Bannrechte sind directe, wennauch in der Regel räumlich begrenzte Monopole. Sie entsprangen aus der allgemeinen Ge-wohnheit des Mittelalters, das Factum zum Recht zu machen. Wer eine Zeit lang einenbestimmten Vortheil allein genossen hatte, der erlangte gar leicht ein Recht, daß ihm dieserVortheil ausschließlich verbleiben müsse. War also z. B. eine Mühle lange Zeit die einzigein einer Gegend gewesen, weshalb die Bewohner dieser Gegend sämmtlich ihr Korn in ihrmahlen ließen, so erlangte sie, besonders wenn ihr Besitzer sonst Gewalt hatte, etwa der Grund-herr war, das Recht, ihre Mahlgäste zu Mahlpflichtigen zu machen, die entweder ihr ganzesKorn oder doch so viel wie früher bei ihr mahlen lassen mußten, wenn auch zehn neue Müh-len in der Umgegend entstanden waren. Nächst dem Mühlzwang war es vorzüglich der Bicr-zwang, der seine Rolle hier spielte und für die Städte ein gutes Thcil von Dem war, waSder Landadel an seinen grundherrlichen Rechten besaß. Nicht minder haben die Zünfte ihreBannrechte, sofern es den Bewohnern einer Stadt nicht gestattet ist, auswärts Zunstartikclfertigen zu lassen. Auch vieles Andere, bis aufHas Musikhalten, Schweineschneiden, Ab-decken und Lumpensammeln, war und ist noch jetzt Gegenstand von Bannrechten. Vielleichtam härtesten sind die Bannwcineinlagen, wo der Berechtigte die Ortseinwohncr zwingenkann, ihn, seinen Wein für einen gewissen Preis abzukaufen. Die Bannrechte haben denNachtheil dcr Monopoleüberhaupt. Sie beeinträchtigen die menschliche Freiheit zu GunstenAnderer, nicht des Ganzen; sie legen dem Pflichtigen eine Abgabe an den Berechtigten aufund nöthigen ihn oft, seine Bedürfnisse auf eine schlechtere Weise zu befriedigen, als er außerdemmüßte. Sie ersticken den Wetteifer und nähren in dem Berechtigten eine bequeme Trägheit,bei der jeder Fortschritt wegfällt. Auch tragen sie zur Nahrungslosigkeit bei, sofern sic Vieleabhalten, sich dem durch das Bannrccht in wenige Hände gebrachten Geschäft zu widmen.Die Auflösung dieses Verhältnisses ist daher sehr zu wünschen. Es bietet aber gerade hierdie Entschädigungsfrage große Schwierigkeiten dar, da es sich bei den Pflichtigen zum großenTheile weniger um einen effektiven Schaden, als um einen entgehenden Gewinn, nämlichdarum handelt, daß sie ohne das Bannrecht ihre Bedürfnisse wohlfeiler und besser befriedi-gen würden. Das Wieviel ist hier schwer zu schätzen. Auch bei den Berechtigten läßt es sichnicht wohl bestimmen, wie groß ihr Schaden sein wird, da sie vielleicht durch vermehrte Anstren-gung, auch nach abgelöstem Bannrecht, denselben, ja einen höhern Gewinn ziehen. Endlichkann Niemand ermessen, wer und wie Viele durch das Bannrccht vom Gewerbsbetriebeabgehalten werden und wie hoch Das anzuschlagen ist. Jedenfalls wird die Sache nur annä-herungsweise, nach dem concrcten Verhältnisse und dem Ermessen von Sachverständigen zu