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Zusatz Einiger Ordnungen, und Befelchern, Edicten und Recessen Welche auff gnädigsten Befelch des Durchlauchtigsten Großmächtigsten Churfürsten und Herrn Hn. Johan Wilhelms, Pfaltzgraffen bey Rhein ... der Gülich- und Bergischen Rechts-, Policey- und Reformations-Ordnung beyzusetzen gnädigst verordnet : Neben einem Register der Ordnungen, Befelchen, Edicten &c.
Entstehung
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(14)50feindlich angreiffen / und man sich wider unbillichen Gewalt zu de-fendiren gemüssiget würde / zeiget ipsa Ratio & Natura, daß alsdanUnsere und deß Lands Kräfften / pro justa & necessaria Defensioneanzuwenden seyen.Solten Wir auch necessitirt werden / mit jemanden einen of-fentlichen Krieg / oder Vehde / jedoch ohne Verletzung deß Instrumenti Pacis, und Reichs Constitutionen anzufangen / oder darin /tretten; So wollen Wir zufolg der von vorigen Hertzogen zu Gü-lich und Berg in den Jahren 1511. 1542. und 1598. ertheilten Privile-gien / mit Landständen vorhero daruͤber conferiren / deliberiren /melten Privilegiis hierinfals Fürstlich nachkommenBetreffent nun die Türcken Hülff / auch Reichs= und CraißSteuren Cammer=Gerichts Vnterhaltung/ und anderen derglei-chen auff Reichs- und Craiß-Tagen eingewilligte Contributionesund Anlagen / wollen Wir es dergestalt darmit halten lassen / wie dieReichs- und Craiß-Satzungen darüber albereits verordnet haben /und noch ins künfftig durch allgemeine Reichs- und Craiß-Schlüssenoch würde gut gefunden werden.Vnd da Wir auff offenen Landtag von Unseren Gülich undBergischen Landständen von Räthen/ Ritterschafft und Städtenzu Unserer und Unserer Cammer Estats Behueff etwas weiters alsvorhero schon eingewilligt / begehren / sie Unsere Landständen aberdasselbe nicht alles / sondern nur zum theil / oder wol gar nichts einwilligen würden / so wollen Wir dessen niemand auß ihnen in Vngnaden entgelten lassen.Ad art. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. Was sonsten auß der hierobenzu end deß art. 1 angezogener Unsers Herren Vattern ChristmildenAndenckens in A6. 1649. den 25. Septembris ertheilter gnäd-Resolution, in mehrgedachtem Haupt=Recess art 10. II. 12. 13. 14.16. & 17. Unseren Gülich und Bergischen Landständen von Rät-Ritterschafft und Städten / weiters zum besten expresse fürsehen /concedirt und confirmirt / dabey lassen Wir es allerdings / doch mitder einziger Erläuterung bewenden / daß auff der Käyserlichen hier-zu sonderbahr Deputirten beschehene Erinnerung in obbemelten 14.art. post verba der Matricul addirt werde / oder was sonsten mit Land-ständen für ein anderer dem Land nützlicher Modus zufinden seynmöchte / nach dessen Anlaß repartiren / in Unseren als deß Lands-Fürsten Nahmen außschreiben / und fürters rc.Ad art. 18. Imgleichen hat es bey dem 18. art. obberührten Haupt-Recess