(11)54als hat es auch für sich selbsten den Verstand / daß ein solches zuthun Vns ebenmässig bevorstehet; Und sollen sie vnsere Landstän-de in die Quæstionem an, nicht einmischen oder eintringen. Wir wollen Vns hingegen besagtem Instrumento Pacis, und allen ergangenenund noch ergehenden allgemeinen Reichssatzungen gemeeß verhal-ten / und sothane Foedera nicht anderst / als zu vnserer Landen undVnterthanen Conservation und Sicherheit / vorderst aber einemRömischen Käyser so wohl als dem Heiligen Römischen Reich,und dessen Ruhstand / wie nicht weniger dem Eyd / damit ein jederdem Käyser und Reich verbunden ist / ohne Nachthell und Abbruchmachen und schliessenWas aber das Quantum, so Wir von vnsern gehorsambstenLandständen begehren lassen werden / betrifft / wie selbiges so wohl.als wegen Reparation und Vnterhaltung vnserer Vestungen / undVerpflegung der darzu bedürfftiger Guarnisonen auffs genawist / zulänglichst und dem Vatterland zum erschwinglichsten beyzubringen /wollen Wir vnseren getrewen lieben und gehorsamen Gülich undBergischen Landständen von Räthen/ Ritterschafft und Städ-ten / auff offenen von Vns/ dem Lands=Fürsten außgeschriebenenLandtägen / proponiren / und ihre unterthänigste getrewe Vor-schläg darüber vernehmen / auch wegen Beyschaffung selbiger er-forderlicher Mittelen etwas nützliches und bestendiges verabschei-den / nicht weniger über die bedürfftige Quanta einen formlichen unnützlichen Fuß / nach welchem alles ad destinatos usus richten und un-veränderlich volzogen werden solle / verfassen / und vor jedoch anna-hender Gefahr halber / unverzüglicher Adjustirung gedachten Fus-ses mit einiger Anwerbung oder Collectationes nicht verfahren:Nach ein höheres Quantum, als zu denen / nach solchem auff ober-melte requiſita machendem Fueß beduͤrfftigen Außgaben vorhero permajora erklecklich und erträglich eingewilliget worden / außschrei-ben lassen; Dabey Wir nochmahlen wiederholen / daß vnsers Her-zogthumbs Gülich Vnterthanen zu Reparation unserer VestungDüsseldorff / und hingegen vnsere Vnterthanen vnsers Hertzog-thumbs Berg / zu Reparation vnserer Vestung Gülich / nicht ge-halten / weniger die Haupt=Städte mit einigen Diensten in natura;oder zu Gelt angeschlagen / zu concurriren schuldig seyn sollen / Wirauch vnsere Haupt=Städte wegen obgedachter Guarnisonen mitden Servitien nicht zu beschweren / sondern vielmehr bey der erlang-ten Befreyungs Concession gnedigst zuhandhaben gemeint seyen;Da aber jemand Vns und Unsere Gülich und Bergische Landefeindlich
Druckschrift
Zusatz Einiger Ordnungen, und Befelchern, Edicten und Recessen Welche auff gnädigsten Befelch des Durchlauchtigsten Großmächtigsten Churfürsten und Herrn Hn. Johan Wilhelms, Pfaltzgraffen bey Rhein ... der Gülich- und Bergischen Rechts-, Policey- und Reformations-Ordnung beyzusetzen gnädigst verordnet : Neben einem Register der Ordnungen, Befelchen, Edicten &c.
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