Druckschrift 
Zusatz Einiger Ordnungen, und Befelchern, Edicten und Recessen Welche auff gnädigsten Befelch des Durchlauchtigsten Großmächtigsten Churfürsten und Herrn Hn. Johan Wilhelms, Pfaltzgraffen bey Rhein ... der Gülich- und Bergischen Rechts-, Policey- und Reformations-Ordnung beyzusetzen gnädigst verordnet : Neben einem Register der Ordnungen, Befelchen, Edicten &c.
Entstehung
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(4)Septembris ertheilter gnädigster resolution in mehrgemeltem Haupt-und gegenwertigem Erläuterungs-Recess ihnen vnsern Landstän-den weiters zum Besten expresse fürsehen / concedirt, und confirmirtworden / gnädigst manuteniren / und dagegen in keine wege beschwe-ren lassen.Ad art. 2. Nach dem Wir auch lauth oberwehnten Haupt-Re-cess art. 2. vnsern lieben getrewen Landständen von Räthen / Ritter-schafft und Städten ein gewisses Juramentum Taciturnitatis mitsicherem Beding / gnedigst bewilliget / nunmehr auch dasselb außbewegenden Ursachen / bevorab der Römischer Käyserl. Majestätzu unterthänigstem Respect und Ehren / nachfolgenden Inhalts erläutert haben.Ich N. N. schwere zu Gott / daß ich bey gegenwertiger der ge-sambter Landständen / oder deren Deputirten Versamblungenliberationen / und Handlungen / über die dazu gehörige materien undSachen/ nach meinem besten Wissen/ Gewissen und Verstand/wie es einem getrewen Patrioten gegen seinen Lands-Fürsten undVatterland zustehet / und gebührt / respective dirigiren / votiren undconcludiren / und was von einem oder andern votirt, und ins ge-mein concludirt worden / nichts offenbaren wil / schrifft-noch mündlich/ wie solches erdacht werden/ oder geschehen möchte/ dardurchWas mirdas jenig / wie obgemelt / offenbahret werden könte / rc.alhier vorgehalten / und ich wohl verstanden habe / dem wil ich alsotrewlich nachkommen/ so wahr mir GOTT helff/ und sein HeiligEuangelium.So lassen Wir es bey jetzt vorgesetzter massen declarirtemramento Taciturnitatis, auch dessentwegen bey dem Haupt-Recelsund einfolglich bey deme verbleiben / daß sie sich des angedeutenramenti, un keines andern in ihren / auf offenen von Uns dem Lands-Fürsten außschriebenden Landtaͤgen und Deputationen / wie auch indenen particular Zusammenkunfften derenthalben bey dem hernachstehenden siebenden Articul absonderlich statuirt wird / von nun an-und zu ewigen Zeiten bedienen mögen/ getrewlich und ohne geferde/Ad art. 3. Nicht weniger lassen Wir es bey dem/was in obgedachtem Haupt-Recess art. zum Dritten. usque ad §. diese Verordnung / rc. Wegen der description der Güter / und sonsten versehenund enthalten ist / annoch gnädigst bewenden / wollen jedoch auchselbiges dahin verstanden und erläutert haben / daß hiebey UnsereMeynung keines weges gewesen / daß wann die possessores derichen