(4)Septembris ertheilter gnädigster resolution in mehrgemeltem Haupt-und gegenwertigem Erläuterungs-Recess ihnen vnsern Landstän-den weiters zum Besten expresse fürsehen / concedirt, und confirmirtworden / gnädigst manuteniren / und dagegen in keine wege beschwe-ren lassen.Ad art. 2. Nach dem Wir auch lauth oberwehnten Haupt-Re-cess art. 2. vnsern lieben getrewen Landständen von Räthen / Ritter-schafft und Städten ein gewisses Juramentum Taciturnitatis mitsicherem Beding / gnedigst bewilliget / nunmehr auch dasselb außbewegenden Ursachen / bevorab der Römischer Käyserl. Majestätzu unterthänigstem Respect und Ehren / nachfolgenden Inhalts erläutert haben.Ich N. N. schwere zu Gott / daß ich bey gegenwertiger der ge-sambter Landständen / oder deren Deputirten Versamblungenliberationen / und Handlungen / über die dazu gehörige materien undSachen/ nach meinem besten Wissen/ Gewissen und Verstand/wie es einem getrewen Patrioten gegen seinen Lands-Fürsten undVatterland zustehet / und gebührt / respective dirigiren / votiren undconcludiren / und was von einem oder andern votirt, und ins ge-mein concludirt worden / nichts offenbaren wil / schrifft-noch mündlich/ wie solches erdacht werden/ oder geschehen möchte/ dardurchWas mirdas jenig / wie obgemelt / offenbahret werden könte / rc.alhier vorgehalten / und ich wohl verstanden habe / dem wil ich alsotrewlich nachkommen/ so wahr mir GOTT helff/ und sein HeiligEuangelium.So lassen Wir es bey jetzt vorgesetzter massen declarirtemramento Taciturnitatis, auch dessentwegen bey dem Haupt-Recelsund einfolglich bey deme verbleiben / daß sie sich des angedeutenramenti, un keines andern in ihren / auf offenen von Uns dem Lands-Fürsten außschriebenden Landtaͤgen und Deputationen / wie auch indenen particular Zusammenkunfften derenthalben bey dem hernachstehenden siebenden Articul absonderlich statuirt wird / von nun an-und zu ewigen Zeiten bedienen mögen/ getrewlich und ohne geferde/Ad art. 3. Nicht weniger lassen Wir es bey dem/was in obgedachtem Haupt-Recess art. zum Dritten. usque ad §. diese Verordnung / rc. Wegen der description der Güter / und sonsten versehenund enthalten ist / annoch gnädigst bewenden / wollen jedoch auchselbiges dahin verstanden und erläutert haben / daß hiebey UnsereMeynung keines weges gewesen / daß wann die possessores derichen
Druckschrift
Zusatz Einiger Ordnungen, und Befelchern, Edicten und Recessen Welche auff gnädigsten Befelch des Durchlauchtigsten Großmächtigsten Churfürsten und Herrn Hn. Johan Wilhelms, Pfaltzgraffen bey Rhein ... der Gülich- und Bergischen Rechts-, Policey- und Reformations-Ordnung beyzusetzen gnädigst verordnet : Neben einem Register der Ordnungen, Befelchen, Edicten &c.
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