Druckschrift 
Zusatz Einiger Ordnungen, und Befelchern, Edicten und Recessen Welche auff gnädigsten Befelch des Durchlauchtigsten Großmächtigsten Churfürsten und Herrn Hn. Johan Wilhelms, Pfaltzgraffen bey Rhein ... der Gülich- und Bergischen Rechts-, Policey- und Reformations-Ordnung beyzusetzen gnädigst verordnet : Neben einem Register der Ordnungen, Befelchen, Edicten &c.
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(1)50Hohen Lands=Fürstlichen Respect und competirenden Juribus zuwi-der / vergriffen haben möchten / auff unterthänigste Intercession vn-serer getrewer Räthen/ und vnserer Landständen gethane gehor-sambste submission, auß Lands-Fürstlicher Vätterlicher Milde be-reits in Vergeß gestellet haben. Also lassen Wir es auch jetztgedach-ter erläuterter massen annoch dabey nicht allein gnädigst bewenden /sondern Wir wollen ferners das jenig / dessen sich obangezogene we-nigere Ritterbürtige / deren Advocaten / Procuratoren und Schrifft-steller/ und andere so sie darin gebraucht/ nach dato erwehntenHaupt-Recessus, vermittels deren von ihnen absonderlich / und alleinbey obgedachtem Käys. Reichs=Hoff Rath angebrachten Klagten /und weiters continuirten Process, gegen Vns / vnsere Lands=Fürst-liche Gerechtsame / Würde und Respect unterfangen / und gethan /mehr Allerhöchstgemelter Jhrer Käyserlichen Mayestät zu unter-thänigsten Ehren / und auff gedachter weniger Ritterbürtigen vor-hergehende unterthänigste Submission und deprecation, auß Fürst-licher Mildigkeit/ und Vätterlicher Güte Jhnen gnädigst verzei-hen / und fallen lassen / auch nach sothaner submission und depre-cation ermelten wenigern von der Ritterschafft so wohl / als andernvnsern Landständen nicht weniger ins künfftig / als hiebevor / alleLands=Fürst=Vätterliche Liebe und Trew gnädigst bezeugen / diesel-de in vnsern Lands=Fürstlichen Hulden / und Schutz erhalten / undden jenigen Zuschlag / welchen Wir in Ansehung der Bus darzu be-wogener Vrsachen/ auff eines und andern Güter anlegen lassen/von nun an ohne einigen fernern Auffenthalt= und Verweilungwiederumb auffheben / relaxiren / und Sie bey sothanen Haab undGütern ruhiglich verbleiben lassen; Nicht weniger vnsere gesambteGülich= und Bergische Landstände von Räthen/ Ritterschafft undStädten bey ihren von vorigen Graffen und Hertzogen zu Gülich /und Berg/ꝛc. biß auff den durch tödlichen Abgang Weyland Her-zogen Johan Wilhelm / zu Gülich / Cleve und Berg / rc. eröffnetenSuccessions Fall=erlangten und sothanen / so wol von der jetzt regie-render Römischer Käyserlicher Majestät selbst/ als Dero Hoch-löblichen Vorfahren am Reich/Römischen Käysern und Königen/Glorwürdigsten Angedenckens / ohne einige Enderung / Extensionund Newerung confirmirt= und bestättigten Privilegien, Freyheiten /Brieffen / Siegeln / Rechten / alten Herkommen und guten Ge-wonheiten/ so viel sie deren in Besitz haben/ und noch seint/ auchwas auß Unsers Herrn Vatters Hochseeligen Andenckens in Annosechszehn hundert neun und viertzig / den fünff und zwantzigstenSeptem-c b ij