Druckschrift 
Zusatz Einiger Ordnungen, und Befelchern, Edicten und Recessen Welche auff gnädigsten Befelch des Durchlauchtigsten Großmächtigsten Churfürsten und Herrn Hn. Johan Wilhelms, Pfaltzgraffen bey Rhein ... der Gülich- und Bergischen Rechts-, Policey- und Reformations-Ordnung beyzusetzen gnädigst verordnet : Neben einem Register der Ordnungen, Befelchen, Edicten &c.
Entstehung
Seite
46
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(46.)seynt / bey gemelter Hoff-Cantzleyen mit Vorbeygehung der erster /und zweyter lnstantz / auch Verschweigung obgemelter praeventionangebracht / und eingeführet / und dardurch andere zu besagter HoffKantzley gehörig= und von alters darzu gewidmete Sachen zurückgesetzt / und auffgehalten werden / Wir aber sothanen Mißbrauchund Unordnung länger zu gestatten keines wegs gemeinet seynt;Als befehlen Wir allen und jeden Partheyen / wie auch denen vorUns gnädigst admittirt / und bey der Cantzleyen / nach Anlaß darzuverordneten formularis würcklich vereydt- und immatriculirter Advocaten / Procuratoren / und Sollicitanten / fort allen anderen / den esangehen mag / hiemit gnädigst und ernstlich / daß sie hinführo keintPartheyen solchen simplicis querelae und provocationis, so ihrer Art-und Eigenschafft nach/ auch vermög voriger ergangener Verord-einig / zu unserer Hoff-Cantzleyen nicht / sondern zu den Gerichteren / und Ambts=Verhören gehörig / oder auch daselbst befangen /und præveniirt seint / bey ermelter Hoff=Cantzleyen ohne gnugsameerhebliche und beschienene Vesachen anbringen/ noch einführen/weniger besagte Cantzley mit einigen dorthin nicht gehörigen Pro-cessen und Sachen anfüllen / sondern vorerwenten ordentlichen Ge-richteren/ und Ambts-Verhören ihren unverhinderten Lauff las-sen / und wer sich ab denen daselbst ergangenen gerichtlichen Vrthei-len / und Ambts-Bescheiden oder Recessen beschwert zuseyn ver-meinen will / gehörigen Orts davon appelliren / und provociren / oderander verordneter Juris remediorum sich dawider gebrauchen solle,alles mit der außtrücklicher ernster Wahrnung/ daß die Vertretter-toties quoties der Gebühr davor angesehen/ und die Straff von den-selben würcklich eingebracht werden solle; Warnach dan ein jederobgemelt sich ins künfftig zu richten/ und für Straff zuhütenwissen wird; Urkund Unsers Handzeichens/ und auffgetrucktenGeheimben-Cammer-Cantzley-Secrets.Geben auff UnseremSchloß=Benßberg den 16. Novembris 1683.ohann WilhelmL: S: