Druckschrift 
Zusatz Einiger Ordnungen, und Befelchern, Edicten und Recessen Welche auff gnädigsten Befelch des Durchlauchtigsten Großmächtigsten Churfürsten und Herrn Hn. Johan Wilhelms, Pfaltzgraffen bey Rhein ... der Gülich- und Bergischen Rechts-, Policey- und Reformations-Ordnung beyzusetzen gnädigst verordnet : Neben einem Register der Ordnungen, Befelchen, Edicten &c.
Entstehung
Seite
45
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(45.)schuldigstem Respect alsobald / ohne einige Abweisung / oder Auffenthalt/ gutwillig annehmen/ und ihnen darüber unter ihren ei-genhändigen Vnterschrifft / gleichfals alsbald recepisse ertheilen /dem Jnhalt solcher Befelchen unverzüglich gehorsambst nachleben/und sich wie bißhero / unsern vorigen Verordnungen zuwider gesche-hen / in einer Sachen nicht zweymahl befehlen / die von gemeltenunseren Cantzleyen ertheilte Decreta und Verordnungen auchohne ihre Recessen durch die Botten insinuiren lassen sollen / alslieb einem jeden seyn wird / eine arbitrari Straff / und unaußbleib-liche Entsetzung seines Dienstes (darin ein jeder / so dargegen thunwürde, toties quoties unnachlässig erfallen, und selbige alsobaldexequiret werden sollen) zuvermeiden; Aller massen dan auch ob-gemelten Botten bey Straff zwantzig Goltgülden (worin die con-travenienten ebener gestalten jedesmahls unnachlässig erfallen seynsollen) gegen Ordnungsmässige Jura auff begehren der Partheyen /oder Vnterthanen / die insinuationes vorgemelter Decreten / ohneScheu/ und Absehen der Persohnen gebührent zuthun/ unddarüber formliche Executa zuertheilen/ hiemit ernstlich anbefohlenwird / dessen Wir Uns also unfehlbahr gnädigst versehen. Düsseldorff den 25. Junii 1680.hann Wilhelm.⛪L:S:Johannes Georg Curtius.On Gottes Gnaden Wir Johann Wil-helm Pfaltzgraff bey Rhien / in Bayern / zu Gü-lich / Cleve und Berg Hertzog / Graff zu Vel-dentz / Sponheimb / der Marck / Ravenßberg undMörß / Herr zu Ravenstein / rc. Thun kund / Nachdem Uns mißfellig vorkohmen / daß fast viele Partheyen=Sachen /welche ihrer Arth und Eigenschafft nach / auch denen vorhin er-gangenen Verordnungen gemeeß / zu hiesiger unserer Hoff-Cantz.leyen nicht gehörig / oder auch bey den ordentlichen Gerichteren undextrajudicial Ambts=Verhören bereits befangen / und præveniirtseint /