Druckschrift 
Zusatz Einiger Ordnungen, und Befelchern, Edicten und Recessen Welche auff gnädigsten Befelch des Durchlauchtigsten Großmächtigsten Churfürsten und Herrn Hn. Johan Wilhelms, Pfaltzgraffen bey Rhein ... der Gülich- und Bergischen Rechts-, Policey- und Reformations-Ordnung beyzusetzen gnädigst verordnet : Neben einem Register der Ordnungen, Befelchen, Edicten &c.
Entstehung
Seite
38
URN (Seite)
  
Einzelbild herunterladen
 

(38.)einem Monath von Zeit gefelter Urtheil / oder daß sie kündlicheWissenschafft davon erlangt / sub poena desertionis einführen / undzu Deponirung so vieler Goltgülden als man ihnen aufflegen wird /anerbiethen/ und solche würcklich erlegen/ und welche solche Aner-biet= und Erlegung unterlassen / jedesmals in einen Goltgülden straffverfallen sein / welche Brüchten die Secretarii zu geziemender Einbringung in das Brüchtenbuch zuverzeichnen. Wan auch jemandwegen der von unseren Beambten in extrajudicial-Sachen / da dieHaubt-Summa unter zehn Golguͤlden revisionem bey hieſiger unſerHoff-Cantzley bitten würde / sol es derenthalben unserer im Jahr1667. den 14. Decembris außgelassener Verordnung gemeeß auchvest und unverbrüchlich darauff gehalten werdenZum Dritten wan jemand die Nichtigkeit wider die an denHaubtgerichteren gefelte Vrtheilen / oder auch von unseren Beamb-ten ertheilte extrajudicial Bescheiden und Recessen respectivè beysigem unserm Gülich= und Bergischen Hoffgericht oder Hoff-Cantzleyen ein= und außführen/ oder auch wegen der bey gemelter unserHoff-Cantzleyen oder Hoffgericht gefelter Vrtheile / des Remedii nullitatis sich bedienen wolte / solle es der fatalium halber gehalten wer-den / wie in dem Reichs-Abscheid de anno 1654. §. in deme auch nunmehr & seq: mit mehrem versehen.4. Im fall auch zum Vierten actor aut appellans reus vel appella-tus das Juramentum respondendorum cum oblatione Juramenti dandorum bitten wolte / solle er solches in ipso termino, wan er seinenlibell-Justification, articulos positionales, aut defensionales, exhibiret/chun / widrigen fals aber ihme der weg darzu præcludirt seynpella-5. Wie auch zum Fünfften post litem contestatam und intions-Sachen nicht zugelassen seyn solle / cautionem zu bitten / esseye dan ex nova emergenti causa.6. Zum Sechsten sollen von den Partheyen unsere Beambte undordentliche Gerichtere / ohne erhebliche Vrsachen (welche sie in denSupplicationibus deutlich zu exprimiren / und zubescheinen schuldignicht vorbey gangen / auch in Mangel solcher erheblichen Vrsachendie Supplicationes bey unser Hoff Cantzleyen nicht angenohmen /dern die Supplicanten ab= und zu ersten Instantz Richteren hinverwiesen werden.Und weilen die tägliche Erfahrung bezeugt / daß gedachte unsere Hoff-Cantzleyen mit haͤuffigen extrajudicial Processen und Provo-cations-Sachen dermassen angefüllet wird / daß Unsere Cantzleund Rähten denen allen schleunig abzuhelffen / nicht allein kaumsufficien