(38.)einem Monath von Zeit gefelter Urtheil / oder daß sie kündlicheWissenschafft davon erlangt / sub poena desertionis einführen / undzu Deponirung so vieler Goltgülden als man ihnen aufflegen wird /anerbiethen/ und solche würcklich erlegen/ und welche solche Aner-biet= und Erlegung unterlassen / jedesmals in einen Goltgülden straffverfallen sein / welche Brüchten die Secretarii zu geziemender Einbringung in das Brüchtenbuch zuverzeichnen. Wan auch jemandwegen der von unseren Beambten in extrajudicial-Sachen / da dieHaubt-Summa unter zehn Golguͤlden revisionem bey hieſiger unſerHoff-Cantzley bitten würde / sol es derenthalben unserer im Jahr1667. den 14. Decembris außgelassener Verordnung gemeeß auchvest und unverbrüchlich darauff gehalten werdenZum Dritten wan jemand die Nichtigkeit wider die an denHaubtgerichteren gefelte Vrtheilen / oder auch von unseren Beamb-ten ertheilte extrajudicial Bescheiden und Recessen respectivè beysigem unserm Gülich= und Bergischen Hoffgericht oder Hoff-Cantzleyen ein= und außführen/ oder auch wegen der bey gemelter unserHoff-Cantzleyen oder Hoffgericht gefelter Vrtheile / des Remedii nullitatis sich bedienen wolte / solle es der fatalium halber gehalten wer-den / wie in dem Reichs-Abscheid de anno 1654. §. in deme auch nunmehr & seq: mit mehrem versehen.4. Im fall auch zum Vierten actor aut appellans reus vel appella-tus das Juramentum respondendorum cum oblatione Juramenti dandorum bitten wolte / solle er solches in ipso termino, wan er seinenlibell-Justification, articulos positionales, aut defensionales, exhibiret/chun / widrigen fals aber ihme der weg darzu præcludirt seynpella-5. Wie auch zum Fünfften post litem contestatam und intions-Sachen nicht zugelassen seyn solle / cautionem zu bitten / esseye dan ex nova emergenti causa.6. Zum Sechsten sollen von den Partheyen unsere Beambte undordentliche Gerichtere / ohne erhebliche Vrsachen (welche sie in denSupplicationibus deutlich zu exprimiren / und zubescheinen schuldignicht vorbey gangen / auch in Mangel solcher erheblichen Vrsachendie Supplicationes bey unser Hoff Cantzleyen nicht angenohmen /dern die Supplicanten ab= und zu ersten Instantz Richteren hinverwiesen werden.Und weilen die tägliche Erfahrung bezeugt / daß gedachte unsere Hoff-Cantzleyen mit haͤuffigen extrajudicial Processen und Provo-cations-Sachen dermassen angefüllet wird / daß Unsere Cantzleund Rähten denen allen schleunig abzuhelffen / nicht allein kaumsufficien
Druckschrift
Zusatz Einiger Ordnungen, und Befelchern, Edicten und Recessen Welche auff gnädigsten Befelch des Durchlauchtigsten Großmächtigsten Churfürsten und Herrn Hn. Johan Wilhelms, Pfaltzgraffen bey Rhein ... der Gülich- und Bergischen Rechts-, Policey- und Reformations-Ordnung beyzusetzen gnädigst verordnet : Neben einem Register der Ordnungen, Befelchen, Edicten &c.
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38
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