Druckschrift 
Zusatz Einiger Ordnungen, und Befelchern, Edicten und Recessen Welche auff gnädigsten Befelch des Durchlauchtigsten Großmächtigsten Churfürsten und Herrn Hn. Johan Wilhelms, Pfaltzgraffen bey Rhein ... der Gülich- und Bergischen Rechts-, Policey- und Reformations-Ordnung beyzusetzen gnädigst verordnet : Neben einem Register der Ordnungen, Befelchen, Edicten &c.
Entstehung
Seite
39
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(39.)sufficient seint / sondern auch die von Alters/ und vornemblichdazu gehörige Unser Interesse betreffende und andere Sachen dar-durch mercklich auffgehalten / und zurück gesetzt werden; Und dan so-thaner schädlicher Verlauff nur dahero rühret/ und seinen Ursprunghat / daß unsere Beambte fast alle Sachen / sie seyen altioris indaginisund betreffen Erb und Erbzahl oder nicht / ohne Unterscheid an sichund zum extrajudicial-Verhör ziehen / zu weilen auch gar unformb-und nichtiglich darin verfahren und recessiren / deme Wir aber Land-Fürstl. Ambts= und Obrigkeit wegen vorzukommen / eine hohe Not-turfft erachtet. So befehlen und wollen Wir hiemit gnädigst undernstlich / daß obgedachte unsere Beambte der bey ihnen einführen-der Partheyen-Sachen halber / beyde Theil vor allen dingen in Gü-te zuvergleichen sich embsig angelegen sein lassen/ und dafern dieGüthlichkeit über allen angewendten Fleiß nicht verfangen wolte,alsdan die jenige Sachen / welche alteriorem indaginem erforderen /auch Erb und Erbzahl betreffen / an die ordentliche Gerichter / alswohin sie vermög der Lands=Ordnung gehören, dimittiren und ver-weisen / noch die Partheyen sich dieserthalben wider ihren Willenund ohne derselben freywillige Prorogation vor ihnen unseren Be-ambten extrajudicialiter einzulassen / bereden / induciren / wenigerzwingen; Jn denen Sachen aber / welche ihrer Art und Naturnach zur extrajudicial Cognition gehörig / und so wohl in Unsereranno 1661. den 14. Julii außgelassener Proces-Ordnung / als darin-nen angezogenen Edicten außgetruckt seint / richtlicher Gebühr undOrdnung nach / verfahren und recessiren / zu dem Ende auch die ex-trajudicial Ambts=Verhör im Ambt an einem den Partheyen nichtungelegenem Ort / und auff sichere doch solche Tag / wan kein Ge-richts=Tag ist / unnachlässig ins gesambt halten / und / zufolg vori-ger verscheidentlich ergangener Verordnungen / keine andere / alsunsere vereydten Gerichtschreiber zu Haltung des Prothocolli, undst / gebrauchen sollen / warbey Wir dan unsere im Jahr 1672. den22. Novembris außgangene Verordnung dergestalt erläutert habenwollen / daß wan die Partheyen ihrer Gebrechen halber bey unserenAmbtleuthen / oder auch Vögten / Schultheissen / Richtern / oderDingern absonderlich sich angeben / klagen oder suppliciren / einervon ihnen alsdan / bevorab in Sachen / so eilende Rechtshülff er-forderen / einseihtig zwaren recessiren möge / jedoch auch zugleich dieSach zu fernerer und volliger derselben Außübung an negstfolgendes gesambtes Ambts=Verhör hinverweisen / da aber einer oder derander entweder des Ambtmans / oder des Vogtens / Schultheissen /Richters / oder Dingers=Verhör absonderlich begehren würde / sol-ches*f2