(30.)#########################witsenBoschosdits to the said000000pobodododosododovod.cær ea cœcæcæd ꝑ ꞥa############################################################On Gottes Gnaden / Wir WolffgangWilhelm Pfaltzgraffe bey Rhein in Bäyern / zuGülich / Cleve und Berg Hertzog / Grave zu Bek-dentz / Sponheimb / der Marck / Ravenßberg undMörß / Herr zu Ravenstein / rc. Thun kunde undfügen unsern Ambtleuthen / Vögten / Schultheissen / Dingern /Richtern / Gerichtspersohnen / auch Eingesessenen / und Vntertha-nen beyder unser Fürstenthumben / Gülich und Berg / Ins gemeinund sonst jedermänniglich hiemit gnädigst zuwissen: Demnach Wireine zeithero mißfällig gespührt / daß so wohl unsere eigene Vaterthanen unter sich / als andere Außwendige / wan dieselbe mit jetztgemelten unseren Vnterthanen in Rechtfertigung gerathen / unsereBeambten und Landgerichter vorbey gehen / und gleich anfangs ihre Sachen / die doch zuweilen von gar geringer Importantz sein / beyhiesiger Gülich und Bergischer Hoff-Cantzley einführen / und anhengig machen: Wiewol Wir nun unsern Vnterthanen und ande-ren / so bey Uns umb Rechthülff anzusuchen benöhtigt / den freyenZutritt / und recurs zuentziehen nicht gemeint: Weilen doch durchfrühzeitiges Ansuchen / in Sachen die anfangs bey unsern Beambten anzubringen / und zuerörtern nur unnöhtiger Verlust der Zel-verursacht wird/ auch darüber unsere Vnterthanen/ in deme sie ihrerSachen Erörterung vor der Zeit alhier suchen / ihre Nahrung / auchHauß- und Feldarbeit versaumen: Daß Wir derwegen gnädigstst-cuirt und verordnet haben / statuiren und verorbnen auch hiemit.und krafft dieses unsers offen Edicts (davon bey einem jeden Ambreins von Uns mit Handen unterschriebenes Exemplar zu finden ist,wan keine Supplicationes und Sachen vorhanden (welche nicht entweder wegen unsers dabey versirenden interesse und sonsten / vermoͤgder Lands=Ordnung / ihrer Art und qualitet nach / ohne mittel ver-Uns / oder unsere Cantzley gehörig / und daselbsten albereit befau-oder auch wan nit etwa summum morae periculum die Partheyen da-hin antreibet / daß sie immediate bey Uns oder unsern Räthen schleuntge Rechts=Verhelffung suchen müssen / so dan auch nicht etwa ein-der mehr ander Theil über unsere Ambtleuthe / Vögt / Schultheissenund Richter Persohnen oder derselbe extrajudicialiter ertheilte Bescheidte und Recessen, sich beschweren / oder auch verweigerter oderverscho
Druckschrift
Zusatz Einiger Ordnungen, und Befelchern, Edicten und Recessen Welche auff gnädigsten Befelch des Durchlauchtigsten Großmächtigsten Churfürsten und Herrn Hn. Johan Wilhelms, Pfaltzgraffen bey Rhein ... der Gülich- und Bergischen Rechts-, Policey- und Reformations-Ordnung beyzusetzen gnädigst verordnet : Neben einem Register der Ordnungen, Befelchen, Edicten &c.
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