Druckschrift 
Zusatz Einiger Ordnungen, und Befelchern, Edicten und Recessen Welche auff gnädigsten Befelch des Durchlauchtigsten Großmächtigsten Churfürsten und Herrn Hn. Johan Wilhelms, Pfaltzgraffen bey Rhein ... der Gülich- und Bergischen Rechts-, Policey- und Reformations-Ordnung beyzusetzen gnädigst verordnet : Neben einem Register der Ordnungen, Befelchen, Edicten &c.
Entstehung
Seite
31
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(31.)verschobener Ambts=Hülff sich beklagen thut / und also per viamquerelæ die Sach alhier gleich anfangs einzuführen gemeint ist) dasausserhalb jetzangezogener Fällen / alle übrige Sachen als hieheronicht gehörig / hieselbst ferner nicht angenommen / sondern die Supplican-tenzu ihrem selbst eigenem Besten/ damit ab= und zu den Beambtenoder Gerichtern / wohin dan dieselbe ihrer Art und Eigenschafften nachgehörig sein mögen / umb selbige alda in prima instantia zu verfolgenund außfündig zumachen / hinverwiesen werden sollen / massen danan euch unsere Beambten obgemelt / unser gnedigst=auch ernstlicherBefelch hiemit ist / daß ihr nit allein in den jenigen Sachen / welchevor einem oder andern von euch / extrajudicialiter befangen sein / oderauch annoch ins künfftig / unsern vorhin außgangenen Edicten ge-meeß / eingefürt werden / und also beschaffen seyn mögen / daß sie deplano, und ohne zierligkeit des proces decidirt werden können / den Par-theyen mit Abschneidung aller verzüglicher dilationen, und zu Erspa-rung unnöhtiger Unkösten / schleunig und unpartheysch Recht ad-ministriret / und euch zu solchem End / in unseren euch gnedigst anver-trauten Aembtern / bey verlust ewer Diensten / mit ewern ordinariWohnungen persöhnlich auff haltet/ sondern auch ihr Vogt/ Schul-theiß / Richter und Dingere rc. daran seyet / daß die eine zeithero un-terlassene Gerichter und ambtliche Verhör / wieder in gang gebracht /auch dieselbe in den Aembtern und nicht ausser den Aembtern (wie et-icher Orten von unsern Beambten nicht ohne mercklichen Nach-heil und Beschwer unser Unterthanen geschehen) gehalten / und daselbe eines oder andern Orts / mit gnugsamen Scheffen nicht be-setzt / Uns alsdan unser Reformations-Ordnung gemeeß / qualificir-te subjecta darzu unterthänigst vorgeschlagen werden / gestalt daraußdie bequembste zu den erledigten Scheffen Platzen gnedigst anzuord-nen / damit also die Justitz nach allem vermögen befördert / und üer den Verzug derselben sich niemand mit Fugen zubeklagen habe.vollen Wir also gethalten haben. Urkund unser herfür getrucktenf-Cantzley Secret-Siegels. Düsseldorff den 4. Augusti Anno 1649Auß höchstgedachter Ihrer Fürstl. Durchl.sonderbahrem gnädigstem Befelch.Recessus