(31.)verschobener Ambts=Hülff sich beklagen thut / und also per viamquerelæ die Sach alhier gleich anfangs einzuführen gemeint ist) dasausserhalb jetzangezogener Fällen / alle übrige Sachen als hieheronicht gehörig / hieselbst ferner nicht angenommen / sondern die Supplican-tenzu ihrem selbst eigenem Besten/ damit ab= und zu den Beambtenoder Gerichtern / wohin dan dieselbe ihrer Art und Eigenschafften nachgehörig sein mögen / umb selbige alda in prima instantia zu verfolgenund außfündig zumachen / hinverwiesen werden sollen / massen danan euch unsere Beambten obgemelt / unser gnedigst=auch ernstlicherBefelch hiemit ist / daß ihr nit allein in den jenigen Sachen / welchevor einem oder andern von euch / extrajudicialiter befangen sein / oderauch annoch ins künfftig / unsern vorhin außgangenen Edicten ge-meeß / eingefürt werden / und also beschaffen seyn mögen / daß sie deplano, und ohne zierligkeit des proces decidirt werden können / den Par-theyen mit Abschneidung aller verzüglicher dilationen, und zu Erspa-rung unnöhtiger Unkösten / schleunig und unpartheysch Recht ad-ministriret / und euch zu solchem End / in unseren euch gnedigst anver-trauten Aembtern / bey verlust ewer Diensten / mit ewern ordinariWohnungen persöhnlich auff haltet/ sondern auch ihr Vogt/ Schul-theiß / Richter und Dingere rc. daran seyet / daß die eine zeithero un-terlassene Gerichter und ambtliche Verhör / wieder in gang gebracht /auch dieselbe in den Aembtern und nicht ausser den Aembtern (wie et-icher Orten von unsern Beambten nicht ohne mercklichen Nach-heil und Beschwer unser Unterthanen geschehen) gehalten / und daselbe eines oder andern Orts / mit gnugsamen Scheffen nicht be-setzt / Uns alsdan unser Reformations-Ordnung gemeeß / qualificir-te subjecta darzu unterthänigst vorgeschlagen werden / gestalt daraußdie bequembste zu den erledigten Scheffen Platzen gnedigst anzuord-nen / damit also die Justitz nach allem vermögen befördert / und üer den Verzug derselben sich niemand mit Fugen zubeklagen habe.vollen Wir also gethalten haben. Urkund unser herfür getrucktenf-Cantzley Secret-Siegels. Düsseldorff den 4. Augusti Anno 1649Auß höchstgedachter Ihrer Fürstl. Durchl.sonderbahrem gnädigstem Befelch.Recessus
Druckschrift
Zusatz Einiger Ordnungen, und Befelchern, Edicten und Recessen Welche auff gnädigsten Befelch des Durchlauchtigsten Großmächtigsten Churfürsten und Herrn Hn. Johan Wilhelms, Pfaltzgraffen bey Rhein ... der Gülich- und Bergischen Rechts-, Policey- und Reformations-Ordnung beyzusetzen gnädigst verordnet : Neben einem Register der Ordnungen, Befelchen, Edicten &c.
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31
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