(28.angenscheinliche Besichtigung zuthun / Immissiones vorzunehmen /an außwendigen Gerichter Jurissubsidiales erkennen und exequirenzulassen / und sonsten allerhand actus praejudiciales vor und an handzunehmen; Und aber solches alles den außgangenen Lehn-Gerichts-und Ambts=Ordnungen und Edicten außtrücklich zuwider / daß innamen höchstgemelter unserer Gnädigster Chur-Fürsten und Herrwir euch obgemelten Beambten darumb aufferlegt und befohlenben wollen/ hinfüro auff solche Hoffsgerichter fleissige Achtung zu-geben / euch wan dieselbe an einem oder andern Ort / da sie von Al-ters hero gewesen / und noch in üblicher Observantz und Brauchseynd / jährlichs zuhalten / persöhnlich dabey einstellen / alle vorge-hende Actus durch euch die Gerichtschreibere verzeichnen / und davon richtiges Protocollum auffrichten / auch ein sonderbahres Buchzu dem Ende verfertigen zulassen; Darneben nicht gestattet / daßeinige Erb= oder Gütere / so nicht an alsolche Hoffsgerichter ihrerArt und Naturen nach eigentlich gehörig / daselbst vererbt und zuBuch gebracht / keine Citationes noch Proclamationes in den Kirchendurch die vermeinte Hoffs=Botten vorgehen/ sondern wan und wasdessen zuthun/ durch Ihrer Durchl. Durchl. verordnete Dienerund Botten / auffbemelter Hoffsherrn oder dern angestelter Schul-theissen gebührlich Ansuchen / und Requisition zubestellen / keine höhere Kösten / als von alters herbracht / bey den Lehn-Empfängnugsen zuforderen / Insonderheit aber nicht zuzusehen / daß die Ap-lationes von mehr gedachten Hoffsgerichtern an die angemaste ManCammern (es seye dan solches durch alt herbrachten Gebrauch alsozugelassen und üblich herbracht) sondern an Ihrer Durchl. Durchl.negste Obergerichter verwiesen und gezogen werden/ weniger zuverstatten / daß an solchen Hoffsgerichtern einige Vormünder beey-digt / oder dergleichen Actus, die der Land=Jurisdiction angehörigercirt / keine personal Actiones vorgenommen / und darüber erkentaugenscheinliche Besichtigung / Immissiones noch ichtwas derchen / so obgemelten Edicten, Ordnungen und Befelchen ungemees-zugelassen / sondern denselben allenthalben gehorsambst eingefolgtdie Übertrettere aber in gezimmende Straff angenohmen/ und anIhre Durchl. Durchl. alles Verlauffs unterthänigster Berichtderzeit gelangt werde; Versehen Wir Uns also. Geben zu Tdorff am 1. Septembris, Anno 1619.Von
Druckschrift
Zusatz Einiger Ordnungen, und Befelchern, Edicten und Recessen Welche auff gnädigsten Befelch des Durchlauchtigsten Großmächtigsten Churfürsten und Herrn Hn. Johan Wilhelms, Pfaltzgraffen bey Rhein ... der Gülich- und Bergischen Rechts-, Policey- und Reformations-Ordnung beyzusetzen gnädigst verordnet : Neben einem Register der Ordnungen, Befelchen, Edicten &c.
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28
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