(27.)Wir uns dessen also zu einem jeden versehen / und dabey gleichwohlUns und unsern Erben unsere ober 7 hohe und Gerechtigkeit allent-halben vorbehalten wollen. Geben zu Düsseldorff unter unsermhierunten getruckten Secret-Siegel am 24. Monats Tag Septembrisin den Jahren unsers Herrn M. D. 96Fr Chur= und Fürstliche Brandenburg-und Pfaltz Neuburgische Gülich- und Bergische Rä-the / Thun kundt und fügen allen unserer GnädigstetChur-Fürsten und Herrn Hertzog zu Gülich / Cleveund Berg rc. Ambtleuhen / Vögten / Schultheissen /Richteren / Dingeren / Gerichtschreibern / und sonst allen und jedenIhrer Durchl. Durchs Vnterthanen beyder Fürstenthumben Gü-lich und Berg hiemit zuwissen; Nachdem Wir glaublich berichtet/auch durch die tägliche Erfahrenheit gnugsamb kundig / was gestaltzu mercklichem Abbruch und Verschmälerung höchstgemelter IhrerDurchl. Durchl. Land Fürstlicher Obrigkeit und Jurisdiction, an denHoffsgerichteren hin und wieder die angestelte Hoffs-Schultheissenunterstehen / nicht allein die Vnterthanen dahin an die Hoffsgerich-ter unter sicherer Peen und Straff zu citiren / ihrer Erb und Güterzu Buch zubringen / und sie damit uneracht deren Gütere etliche kei-ne Hoffs-sondern Banck- oder Scheffen Gütere/ so nicht dahin gehö-tig) zubelehnen / sondern auch sothane Gütere / wannehe dieselbe nitpfangen / propria authoritate in den Kirchen durch Ihre Hoffsbot-ten offentlich feil ruffen zulassen/ zudeme bemelte Vnterthanen beysolchen vermeintlichen Lehen-Empfängnussen / wie auch CessionenAufftragten / wan selbige einbracht werden / auff grosse Un-kösten und Aufflagen der außgangener und publicirter Ordnungzuwider genöhtiget werden / dardurch etliche Vnterthanen / sodie Unkosten nicht auffbringen vermögen / von den Empfäng-sen und Einbringen abgeschrecket werden / deßgleichen auch davon alters hero die Appellationes von allen Hoffsgerichteren an diegewöhnliche Obergerichter devolvirt / etliche so mit solchen Hoffs.gerichteren versehen / die Appellationes an Ihre Man=Cammer,zwaren ausser Ihrer Durchl. Durchl. Bottmässigkeit an-maßlich zuziehen / wie nicht weniger an etlichen Hoffsgerichte-ten die Vormünder zubeeyden / und über deren unmündiger Kin-der Gütere/ wannehe gedachte Vormünder dieselbe zuverkauffengesinnet / ob der Kauff zuzulassen / oder nicht / zu cognosciren / fer-ner die personales actiones an sich zuziehen / und darin zu erkennenaugen-
Druckschrift
Zusatz Einiger Ordnungen, und Befelchern, Edicten und Recessen Welche auff gnädigsten Befelch des Durchlauchtigsten Großmächtigsten Churfürsten und Herrn Hn. Johan Wilhelms, Pfaltzgraffen bey Rhein ... der Gülich- und Bergischen Rechts-, Policey- und Reformations-Ordnung beyzusetzen gnädigst verordnet : Neben einem Register der Ordnungen, Befelchen, Edicten &c.
Entstehung
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27
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