Statuten des litterarischen Vereins.
1. Der litterarische verein in Stuttgart zu herausgäbe älterer drucke und Hand-schriften und ausschließlicher Verteilung derselben an die vereinamitglieder gegrün-det 1839 unter dem Protektorate Seiner Majestät des Königs von Württemberg hatden zweck, die jährlich von den mitgliedern zu leistenden beitrage auf die heraus-gäbe wertvoller, sei es handschriftlicher, sei es älterer schon gedruckter aberbereits aus dem huchhandel verschwundener und sehr selten gewordener werke zuverwenden, und zwar solcher, die dem germanischen oder romanisulun Rpr-icSgcbiexaangehören und ein allgemeineres interesse darbieten wie vorauysvvtN ie aehrift.»ügeschichtlichen oder poetischen Inhaltes.
2. Der eintritt in den verein erfolgt durch anmeldung bei dem Präsidenten odereinem andern mitgliede der Verwaltung.
5. Jedes mitglied hat zu anfang jedes Jahres einen boitrag von 20 mark zuentrichten und erhält dafür ein exemplar der im laufe des Jahres von dem vereinherausgegebonen werke. Mehrere actien berechtigen zu mehreren exemplaren. Solltein einem jähre keine publication erscheinen, so gelten die einlagen zugleich fürdas folgende jähr. In diesem falle bilden zwei kalendcrjahre ein verwaltungsjahr.
4. Wer für 1 actie 260 mark einzahlt, wird lebenslängliches mitglied und erhältvon da an ohno weitere Jahresbeiträge 1 exemplar der vereinsachriften, so lange er lebt.Eine lebenslängliche actie ist persönlich und kann nicht an andere abgegeben werden.
6. Alle beitrage müssen pränumeriert werden. Später einzahlende können beider Verteilung der bttcher nur soweit berttcksichtigung erwarten, als der vorrabder exemplare reicht.
0. Der austritt aus dem vereine ist dem Präsidenten anzuzeigen. Erfolgt dieanzeige nicht vor dem 1. Februar des neuen verwaltungsjahres, ao kann der austritt erstmit dem folgenden geschehen und ist der beitrag für das laufende noch zu entrichten.
7. Die Zusendung der beitrage wird je im Januar durch posteinzahlung er-beten. Erfolgt die Zahlung nicht vor dem 1. Februar, bo wird angenommen, daaeder einzug durch postnachnahme gewünscht werde.
8. Bei Zusendung in papiergeld wird der etwaige überschuss dorn Übersenderfür den nächsten Jahrgang gutgeschrieben.
9. Auf besonderes verlangen sendet der kassier eine quittung.
10. Die Zusendung der publicationen erfolgt im umkreise des deutschon reichesfrei durch die post, und zwar unter einzug des Jahresbeitrags mittels postnachnahme,wenn derselbe nicht schon voraus dem kussier tiborsendet worden ist. Auswärtigemitglieder werden ersucht, dem kassier den weg au bezeichnen, auf dem siedio publicationen zu erhalten wünschen.
11. Die mitglieder werden ersucht, von Veränderungen ihres Wohnorts dem mitder Versendung der Schriften beauftragten kassier anzeige zu machen. Unkosten,die sonst aus irriger Versendung erwüchsen, könnte die voreinskasse nicht Übernehmen.
12. Die Schriften des litterarischen Vereins werden nicht in den huchhandel ge-geben. Die zahl der veranstalteten abdrücke richtot sich nach der zahl der mitglieder.
13. Frühere publicationen werden jahrgangweise nur an neu eintretende mit-glieder gegen Vorausbezahlung von 20 mark für den Jahrgang abgegeben; diesepreis bleibt derselbe, auch wenn nicht mehr alle zu dem Jahrgang gehörige bändegeliefert werden können.
14. Eine einzelne publication kostet 20 mark. Die Zusendung erfolgt portofreiaber nur gegen direkte frankierte Vorauseinsendung des betrags.
16. Die geschäfte des litterarischen Vereins werden von einem Präsidenten undeinem kassier geloitet. Der kassier legt einmal jährlich Öffentlich rechnung ab.
16. Der präsident wird vom ausschusse bestellt und abberufen. Der präsidentbestellt und entlässt die beamten des vereine.
17. Einer der ersten publicationen jedes Jahrgangs wird ein rechenachaftsberichtbeigegeben.
18. Wünsche und vorgehläge Über abzudruckende Schriften sind an den Präsi-denten zu richten.
19. Über die wähl der abzudruckenden Schriften entscheidet auf den antrug de»Verwaltung ein ausschusa von 12 Vereinsmitgliedern.
20. Der anaachuss wird jährlich neu gewählt.
21. Jedes mitglied, das sich an der wähl beteiligen will, hat zu diesem zweckeror dem 1. Januar einen Stimmzettel portofrei an den Präsidenten zu senden.
22. Der eintritt neugewählter mitglieder in den austehuss unterliegt der bo-siätigung des Präsidenten und des ausschusse*.