XIX.
WaS jene in dem besagten Fncdenstraktat vom Jahri;;y enthaltenen Gegenstände betrisk, die zu Folge der ge-genwärtigen Artikel noch nicht vollstreckt worden sind, so ft stderen Vollstreckung nunmehr vorgenommen, und das Rück-ständige wirklich vollstreckt werden, und zwar in Betreff derLebnverbindlichkeit Ser Grafschaft Saint P a u!, der Gränz-berichligung beyder Reiche, der Jntcrimsbcsitzung von Län-dereien , der Defreyung von Zollen und auswärtigen Abgaben,worauf die Grafschaft Burgund, bas DiSthum T e-rouenne, die Abtey Saint Jean au Mont, unddas Herzogthum B o u i l l o n, Anspruch machen. Auch wirdman die Zurückgabe einiger Ortschaften, worauf beyde Theilegleiches Recht zu haben vermeinen, vermöge des besagten Trak-tats bewerkstelligen, und überhaupt alle noch obwaltendenStreitigkeiten, der Ucbercinkunft gemäs, abthun und schlich-ten. Zu dem Ende wird man, wie solches in dem besagtenTraktate festgesetzt worden, von beydcn Thcilen Deputiere undBevollmächtigt« ernennen, welche sich binnen hier und ei-nem halben Jahre an den hierzu bestimmten Orken versammelnsollen, wofern anders die Parteien solches zufrieden stad, undNicht etwa» einen andern Versammlungsort anbcraumcn.
XX.
Und da bey Gelegenheit der in den Diözesen von A r-raS, Amienü, Saint-Omer und Boulogne, vsr-genommenen Vertheilung der Ländereien, den BisthümcrnArraS und Saint-Omer verschiedene französische Dorf-schulen zugceignet worden, sich auch die BiSthümcr Amiensund Boulogne im Besitz einiger solche» Dorsschasren befin-den, die in der Provinz A r to iS und in Flandren liegen,woraus denn zum öfter» allerlei) Handel und Irrungen entste-he»; so hat man deswegen die Ueberciskunft getroffen, nachvvrgängigcr Erlaubniß und Bewilligung unscrs heiligen Va-ters des Pabstcs, von beydeu Theilcn bevollmächtigte Dcpu-
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