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Zweyte Abtheilung, Vierzehnter Band (1797) Nachlese von Bemerkungen zu den letzten Regierungsjahren Heinrichs des IV : nebst Anzeie der Quellen, aus welchen der Inhalt dieses Bandes geschöpft ist
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tirte zu ernennen , welche sich binnen hier und einem halbe»Jahre an einem zu bestimmenden Orte versammeln sollen, ummiteinander zu bcrarhschlagen, wie und aus was Art die besag-ten Derfschaften zum Behuf des einen wie des andern Thcilretwa vertauscht werden könnten,

XXI.

Alke Kriegsgefangene, welche sich noch in der Gewaltdes einen und des andern ThcilS befinden, sollen wieder inFrcyheit gesetzt werden, wenn sie zuvor die verursachten Kostenersetzen, und das bezahlen, was man rcchimaßigcr Wei-se an sie zu fodcrn haben möchte; doch sollen sic nicht ge-halten scyn, sich auf irgend eine Art zu ranzioniren, wofern siedies nicht ausdrücklich bewilligt haben, und hatten sie sich zubeklagen , daß sie hierin übernommen würden, so soll deswe-gen von dem Fürsten, in dessen Lande sie sich als Kriegsgefan-gene befinden, gehörige Verfügung getroffen werden.

XXII.

Alle andern Gefangenen, welche als Untcrthancn un-ter der Botmäßigkeit der beydcn Könige und Herrn stehe»,und vielleicht während des Krieges das Unglück gehabt habenmöchten, aus die Gallcrm Ihrer Majestäten geschickt zu werden,sollen sogleich wieder auf frcyen Fuß gesetzt und auSgelieferkwerden, und dies ohne den gcriugsicn Verzug, unterwclchcmVorwand derselbe je gemacht werden könnte, auch ohne dasgeringste unter dem Namen einer Nanzion oder für verursachteKosten von ihnen zu begehre».

XXIIl.

Auch solle» dem Allcrchristlichsten Könige von Frank-reich und Navarra, wie auch dessen Nachkommenund Stellvertretern, alle Rechte, Rcchtstitel und An-sprüche, welche er auf die besagten Königreiche, Länder undHerrschaften, oder auf irgend etwas anderes, aus irgendei-nem