-47
E'>>
<E >
chS»l
> ^st«eÄttU,
hu»
üitzr»
, !>M
!! issssI j«Ds, !lil»'itzllbss
Ml»
iK'
im und Kricgsleuten etwa schuldig ftyn Mochte, verfangen odertkgehrm könne. Und diese Zurückgabe soll so geschehen,kaß vorerst die Platze Calais und ArdreS, und her-nach auch die andern abgetreten werden, daß also die völligeZurückgabe der besagten Plätze, in der besagten Zeikfrist vonzwey Monaten zu Stande komme. ,
X^.
Was Blavek betrift, so soll die Zurückgabe desselbenebenfalls wirklich und treulich, ohne die geringste Verzöge-rung und Schwierigkeit, unter welchem Vorwand oder auswelche Veranlassung sie gemacht werden möchte, an denoder die erfolgen, welchen oder welche der AllerchristlichsteKönig und Herr hierzu bevollmächtigen wird, und zwar inZeit von drey Monaten, von dem Tage und Datum des ge-genwärtigen iTraklals an gerechnet; auch soll eö dem Katho-lischen Könige und Herrn fccy stehen, die von ihm oderden Scinigen angelegten Festungswerke nieder reißen zu lassen,sowohl zu besagtem Blavet, als auch an andern von ihmzurückbchaltcnen Orcen in Bretagne, wenn es anders der-gleichen daselbst geben sollte.
XVI.
Bcy der Zurückgabe der bcsagtcn Platze, soll es dMKatholischen Könige und Herrn unbenommen bleiben, diefämmtliche Artillerie, Pulver und Blei, Waffen, Lebcusmti-lkl und andere Kricgsbedürfnisse, welche sick zur Zeit der lieber-gäbe in den besagten Plätzen vorfinden möchten, hinwcgschaffen»u lassen. Auch soll cs den Soldaten , Kricgsleuten und an-dern, welche die besagten Plätze räumen werden, vergönntich», alle ihnen zugehörigen beweglichen Güter mikzuiiehmcn,doch soll ihnen keineswegs gestattet werden, von den Bewoh-nern der besagten Plätze und des platten Landes, das gering-ste zu erpressen, noch weniger ihre Wohnungen zu beschädigen,
K s «der