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Diesenigen, welche von besagtest Königen und Herrst-,der ändern weltlichen Personen- geistliche Aemcer usth Prä-Lkiiden- oder doch wenigstens das Präsentations-Recht undanderweitige Anwartschaft darauf eryälten haben, sie mögennun ju diesem oder jenem Theiie gehören, sollen im BesitzungGenuß der besagten geistlichen Aeimer und Präbenden bleiven-Lts Leute, die damit alif eiste vollgültige und kechcssestänvigäÄrt vetsehest worden;
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§
XI.
Zum Äehuf und in Erwägung dieses Friedens- W-Such aus der Absicht, daß die besagten Könige und Hebesteinander vollkommen zufrieden stellen wollen, hat man SieÜbereinkunft Und Abrede getroffen, daß einer dein aNVern allesdas wirklich- treu und ohne Gefährde wieder abtrere untzjurückgrbe, waS Nach Gesinden der Sache- in des einen Wikin des andern Lande- entweder von ihnen selbst- oder doch istihrem Namen und durch die, welche hierzu den Auftragdvn ihnen erhalten hatten, erobert, hmweggenömimn, oderSuf andere Art in fremde Hände gekommen ist. KckAkerchtistlichste König und Herr Überläßt Nkmlich deistRaihviischen Könige Und Herrn- den Genuß und Besitzder Grafschaft Charöläis, nebst allem was dazu gehör!und dabo» abhängig ist- välnit sowohl er als seine ÄNchsolge»!im vollständigen und ungestörten Besitze derselben - unter deeÖbWrrschast des Königs Lon Frankreich, verbleiben tnö»geck Und sollte es sich ergeben - daß außerdem noch andersPlatze fest dem besagten Frieden vom Iahk i? z 9 V0n SeistAÜerchristljchsten Könige und Herrn- oder dessen Leuten istBesitz genommen wären, sö solltest dieselben ebenfalls wieMjmilckgcgebm Werdest - lind vieS alles in Zeit üon zwei) Ässbaten, dir Von dem Tage üstv Daiststi des gegenwärtigen FrtSsdensrraktatS änfangen sollest;
DenkwürVigkr DV; O- O Utü