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Zweyte Abtheilung, Vierzehnter Band (1797) Nachlese von Bemerkungen zu den letzten Regierungsjahren Heinrichs des IV : nebst Anzeie der Quellen, aus welchen der Inhalt dieses Bandes geschöpft ist
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VIll.

Auch sollen die besagten Uuterlhancn und Diener, deseinen wie deS andern ThcilS, in ihre unbeweglichen Güter undobcrwähnkcn Einkünfte also und dergestalt wieder eingesetztwerden, daß hicrbcy weder Schenkung, Bewilligung, Vcr-zichrlcistung, Lchnvcrsall, oder SonfiScacion, noch irgendeinRechtsspruch, der wegen boshaften AnßcnbleibcnS, oder inZlbwescnhcit der Parteien, oder ohne deren vorgangigeö Ver-hör, Key Gelegenheit des besag!-',, Kriegs erlassen worden,ganz und gar nicht in Betrachtung komme, es solle»vielmehr dergleichen Sentenzen und Ucrhcilsprüche, wie sieauch immer beschaffen seyn mögen, sowohl in civil als crimi-nal Fällen, sür null und nichtig, kraftlos und ungeschehen, ge-achtet werden, so daß jene Unterthanen in dieser Rücksicht wiedervöllig in intsArnin restiruirt werden, und alle RcchtShindkt-niffe und Widerspruche, die ihuen zu Anfang des besagten Kr,egsentgegen standen, gänzlich aufhören sollen, und folglich nie.manv befugt scy, einen oder den andern von ihnen, wegeneines während des besagten Krieges besorgten Auftrags oderöffentlichen Geschäfts, cs betreffe nun Lebensmittel, Geld-angelegenheiten , oder etwas anderes, wenn er seinen Vorge-setzten bereits Rede und Antwort gegeben hat, zur Verant-wortung zu ziehen, wofern nur den besagten Unterthanen undDienern kein anderes Vergehen oder Verbrechen zur Last fällt,als daß sic der Gegcnpartcy dienten.

IX.

Auch sollen sic, diesem unbeschadet, in die Staaten,Lander uns Herrschaften der besagten Könige wieder zurückkeh-ren dürfen, ohne vorher deswegen um Erlaubniß zu bitten,und ohne die gewöhnlichen, mir dem großen Jnsicgcl IhrerMajestäten besiegelten Frcnbriefe nöthig zu haben, weswegensic hiermit von vcr Obliegenheit loSgcsprochcn werben, dieselbenvon den Beamten ihrer Majestäten gerichtlich bestätigen zulassen.

X. Die-