Art, an andere vergeben seyn möchten; auch soll ihnen samtund sonders zugleich der Genuß ihrer beweglichen und unbe-geglichen Gürrr, so wie ihrer immerwährenden, lebenslang»licken, oder wiedcrkäuflichen Einkünfte, die ihnen bey Gele-genheit des zu Ende des Jahres , 5 58 auSgcbrochcnen Krie-ges, entrissen und cingezogcn Waren, wieder so gestattetseyn, daß sie dieselben von dem Tage an, wo derFriedmSschliiß öffentlich bekannt gemacht werden wird,wieder frey und ungestört genießen können; das Ziemli-che soll auch von denen gelten, die ihnen seitdem durch Er-bfolge oder auf andere Art zugefallcn und zu Theil gewor-den sind; doch sollen sic diesfalls keineswegs prozessiren,oder diejenigen Früchte zurückfodcrn, welche bis auf den Tagder öffentlichen Bekanntmachung des gegenwärtigen Traktatesvon jenen unbeweglichen Gütern erhoben worden sind; auch sol-len sie nicht berechtigt seyn , die Schulden einzukreiben, welchevor dem besagten Tage confiszirt wurden, sondern es soll viel-mehr die Lercheiiung, die entweder der Fürst, dessen Stadt-Hairer, oder Bevollmächtigter, bis zu dessen Jurisdiction sich dieKraft des besagten Beschlusses rückwärts erstrecken soll, damitvorg-nommen har, oder noch vornehmen möchte, für gut undgo.ttg erkannt werden; auch sollen die, welche derglei-chen Schulüpostcn ausgcliehcn haben, oder deren Stellver»
> kreier, deshalb weder eine gerichtliche Klage, noch irgend eineAcnsn, wie dieselbe immer Namen haben möge, gegen solchePersonen anstelicn können, welche dergleichen vorbcsagte Ge-schenke erhalten, oder in Kraft solcher Schenkungen und Eon«Marionen, dergleichen Schulden bezahlt haben, sie mögenübrigens unter noch so gültigem Vorwände gemacht seyn; undwem, auch die besagten Gläubiger wirkliche Obligationen undSchuldbriefe darüber in Händen Härten, so sollen dieselbe^,krasc der bcsagren Confiscation und vermöge dieses Traktates,für null und nichtig erklärt, und auf immer cassirt seyn undbleiben.