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Zweyte Abtheilung, Vierzehnter Band (1797) Nachlese von Bemerkungen zu den letzten Regierungsjahren Heinrichs des IV : nebst Anzeie der Quellen, aus welchen der Inhalt dieses Bandes geschöpft ist
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christlichsten Königs und Herrn, bewilligt wurden. Und aufgleiche Weise sollen die Städte, Handwerker, Einwohner undUneerthaucn im Königreiche Frankreich, ebenfalls diePrivilegien, Rechte und Freyheit in den besagten Nie-derlanden und im Königreiche Spanien genießen, wel-che jeder von ihnen ehedem daselbst zu genießen hatte, undzwar gerade auf die ucmliche Art, wie sic dieselben vermögedes Traktats vom Jahr 1559, und anderer vorhergehen-de» Traktate, genießen sollen.

VI.

Auch ward beschlossen und festgesetzt, daß, im Fall derbesagte katholische König und Herr, entweder vermöge einerTestaments, einer Schenkung, Resignation, oder wie un-untcr welchem Titel dies immer geschehen möge, seiner älteste»Tochter, der Durchlauchtigsten Infantin, Madame Isabel-le, oder sonst jemanden, die sämmtlichcn Provinze» derNiederlande, nebst den Grafschaften Vurgundun-Charr 0 l 0 iS, übergeben und überlassen sollte, alle diese be-sagten Provinzen und Grafschaften, in gegenwärtigem Trat-rare auf eben die Art und Weise begriffen seyn sollen, wie siein jenem vom Jahr 1559 begriffen waren. Auch solle zu-gleich die besagte Dame Infantin, oder derjenige, zu dessenGunsten der besagte König und Herr, jene Verfügung treffe»würde, ebenfalls mit darin begriffen seyn, ohne daß man-ihig habe, dieser Sache wegen einen neuen Traktat zu schließe».

VII.

Auch sollen die Unterthanen und Diener des einen wiedes andern Theils, sowohl geistlichen als weltlichen Standes,wenn sie auch gleich der Gegenpartei) gedient harren, wiederin ihre Bedienungen und Bencsizien auf eben die Art einge-setzt werden, wie sie dieselben vor Ausgang des Monats Dc-ccmbcr 1 ; 3 8 besaßen, nur allein die Pfarrcyen ausgenom-men, welche vielleicht auf eine dem kanonischen Rechte gemäße

Art