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kandeSgebrauchen gehörige Folge leisten, die Erlaubniß haben,m des einen wie in des andern Herrn Linde ab und zu rei-sen, wohnen, sich aufhaltcn, Umgang zu pflegen, und wie-der zurückkchrcn zu dürfen, je nachdem sic cs für aut befindenwerden, und zwar in Handel und Wandel, zu Wasser undzu Lande, auf Strömen und Flüssen, so, daß sie miteinander allerlei) Geschäfte und Handchierung treiben können,in welchem Fall die Unkerthanen des einen und des andernLandes auf eben die Art und Weise wie eigene Unlerthaneirgeschützt und verkhcidigt werden sollen, wenn sie nur, der Bil-ligkeit gcmäs, an gehörigem Orte, die Gebühren und Ab-gaben entrichten, welche von Ihren Majestäten und vermNachfolgern verordnet und cingcführt find.
IV.
Auch werden hiermit alle Kaper- und Repressalien-Drie-fe wieder aufgehoben, unter was für einem Vorwände dicsel»bcn immer gegeben scyn mögen; cs sollen auch dergleichen hin-führo von besagten Prinzen nicht mehr zum Nachthcil ihrerwechselseitigen Unrerthancn crthcilt werden, ausgenommen nurgegen die vornehmsten Verbrecher, deren Güter und Helfers-Helfer; und auch dies nur erst alsdann, wenn eine offenbareJustizverweigerung eintritt, als von welcher, wie auch von dengerichtlichen Citarionen und Vorladungen, diejenige, welchedergleichen Kaper- und Repressalien-Briefe begehren, die ge-hörige Form und Weise vor allen Dingen auf eine rcchtSbe-hmdige Art anzuzeigm hätten.
V.
Die Städte, Unterchanen, Handwerker und Einwoh-»er in den beyden Grafschaften Flandern und Artois' und andern niederländischen Provinzen, wie auch im Kö-uigrciche Spanien, sollen alle die Privilegien , Rech-te und Frcyheitcn zu genießen haben, die ihnen von den Kö-"'Zen von Frankreich, als Vorfahren des besagten Aller-
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