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rin guter, sicherer, fester und dauerhafter Friede, und im-mcrwährenvcr ConfsdcrarionS- Allianz-- und Frenndscl>aftg-bund, geschloffen werden; sic wollen sich als prüder lieben,alle ihre Kräfte anwcnden, einander bey ihrer Habe, Ehreund Reputation zu schützen/ alles das treu und redlich ver.meiden, was einem oder dem andern zum Schaden gerri-chcn könnte, auch niemanden, wer es immer scyn möge, Schutzoder Hülse gewähren, der etwas zum Nachtheil des andernunternehmen möchte; auch wollen sie von nun an alle Feindse-ligkeiten einstellen, alle vorhergehende Mißhelligkeitcn, wiedie immer Namen haben mögen, gänzlich vergessen und abge-than wissen, auch niemals deswegen die geringste Rache aus-üben ; weswegen sie vermittelst dieses gegenwärtigen Trakta-tes allen Praktiken, Verbindungen und Einverständnissen,welche auf die Beeinträchtigung eines oder des andern abzivek-kcn mochten, ein für allemal gänzlich entsagen, undzwarun«ter dem ausdrücklichen Versprechen, niemals nach etwas z»trachten, das einem oder dem andern zum Nachtheil gereiche»könne, auch sorgfältig zu verhindern, baß solches von ihre»Vasallen und Untcrthanen weder mittelbarer noch unmittelba-rer Weise geschähe. Und sollte jemand von ihnen , wes Stan-deö und Würden ec auch immer scyn möge, dieser Ucbcrcin-kunft in der Folge zuwider handeln, und sich, cS scy nun zuWasser oder zu Lande, oder aus irgend eine Art, dazu gebrau-chen lassen, etwas zu unternehme» oder zu begünstigen, waseinem der vorbcsagten Könige zum Nachtheil gereichen könne,so soll der andere gehalten und verbunden scyn, sich demselbenzu widcrsetzcn, sein Vorhaben zu verhindern, und ihn nichtnur als einen stlcbertrcter des gegenwärtigen Traktates, son-dern auch als einen offenbaren Friedensstörer zu bestrafen.
III.
Vermittelst dieses vorbcsagten Friedens und Freund-schaftötraktateS, sollen die beyderscikigcn Untcrthanen, wer sie«uch immer scyn mögen, wrnn sie sonst nur den Gesetzen und
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