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Zweyte Abtheilung, Vierzehnter Band (1797) Nachlese von Bemerkungen zu den letzten Regierungsjahren Heinrichs des IV : nebst Anzeie der Quellen, aus welchen der Inhalt dieses Bandes geschöpft ist
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len aber in den Gefängnissen der Conciergene verhafte-ten Arrestanten, in Erwägung gezogen; nachdem hier-auf die, ihm - in Bccref eines gewissen Sendschreibensund anderer von ihm recoguoScreten Schriften, vvrgc-legtcn Fragartikel verlesen, de.S Gutachten des königli-chen Generalprocurators darüber cingeholt, hiernächstauch der best gte le Bel vor dem besagten Pmlcmentweeen der ihm zur Last liegenden Beschuldigungen ver-hört und vernommen, folglich alles reichch und wohlüberlegt worden ist; So ward hieraus für Recht er-kannt:

Daß das besagte Parlemcnt wegen der in denibesagten Proceß vorkommenden Umstände, den besag-ten le Bel verurtheilt hat und hiermit wirklich ver r-theilt, in Ver Grandchambredss Pariements, Und zwarbey voller Versammlung, in bloßem Hemde, barfußund mit entblößtem Haupte, in der Hand eine zwey-pfündigc brennende Wachskerze haltend, öffentliche Ab-bitte zu thnn, daselbst nicderzuknien, und vor jeder-mann zu bekennen, daß er auf eine eben so verwegeneals unkluge Art, den auf der blniverstcat zu Poldersstudirendcn Schüler Franz Veron verführen und verlei-ten wollen, den ehedem sogenannten Priestern undSchülern des Clermonrischen Collegiums, und den zuihrer Grsellschaft gehörigen Mitgiredcrn, gegen dasausdrückliche Verbot des besagten Parlemencs außer-halb Landes nachziehen zu wollen. Jngleichen, daß evdie von einigen Mitgliedern der besagten Gesellschaftin die Feder diccirten, und von ihm eigenhändig m dembesagten Clermonrischen Collegium NachgeschriebeneNExercilien und Aufsätze höchst unbcsonnenccwelse aufbe-wahrt und bey sich behalten habe, worin nicht nur dieverdammlichsten Anleitungen zu Verbrechen gegen dieRegenten enthalten seyen, sondern auch die vecruchts

und