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und abscheuliche Ermordung König Heinrichs des Drlk-len, glorreichen Andenkens, gelobt und gepriesen wer-de; welches alles er nunmehr bereue, und Gott, demKönige und der Obrigkeit abbitte. Wenn dies gesche-hen ist, soll er auf Befehl des ParlemencS immer undewig aus Frankreich verbannt seyn, wie es ihn dennhiermit wirklich verbannt, und zwar mit dem ausdrück-lichen Bedeuten, daß er dies Verbannungsdecret nieübertreten, oder widrigenfalls gewärtigen solle, ohneweitere Umstände und Formalitäten an den Galgen ge-hangen und erdrosselt zu werden. In Bettes seinesVermögens hat das Parlcment erklärt, und erklärt cshiermit, daß solches in Beschlag genommen und demköniglichen Fiscuö heim gefallen sey, weswegen auchsogleich hundert baare Goldguldcn vorläufig davon ge-nommen und zu verschiedenen nokhwendigen Reparatu-ren in der Cvncicrgerie verwendet werden solle». Sogeschehen im Parlcmente den ein und zwanzigstenMärz; dem besagten le Bel aber publicirt, und in derGrandchambre des besagten Parlements vollzogen, denzehnten April ein tausend fünf hundert fünf undNeunzig.
Hieraus kann man ersehen, wie gerecht das Ur-kheil war, welch S das Parlement über den Königs-niörder Johann Chastel und die Jesuiten ergehen ließ,um dadurch den König vor Unglück zu bewahren, diekönigliche Würde aufrecht zu erhalten, die Scaatsver-fassunq zu schützen und die Wohlfahrt des ganzenfranzösischen Volks zu befördern
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