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Zweyte Abtheilung, Vierzehnter Band (1797) Nachlese von Bemerkungen zu den letzten Regierungsjahren Heinrichs des IV : nebst Anzeie der Quellen, aus welchen der Inhalt dieses Bandes geschöpft ist
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hörig untersucht worden ist; So ward hierauf Folgen»des zu Recht erkannt:

Das besagte Parlement hat nemlich erklärt, underklärt hiermit, daß besagter Guignard des Verbrechensder beleidigten Majestät wirklich schuidig und überwie-sen sey, weil er die besagten Bücher, voll aufrühri-scher und gefährlicher Irrlehren, verfaßt und geschrie-ben, auch vermittelst derselben behauptet habe, daßderbesagte Königsmord rechtmäßig sey, und daß man so-gar den jetztregicrendcn König, Heinrich den Vierten,umbringen dürfe. Zur Strafe für dies Verbrechen,hat es den besagten Guignard verurtheilt, und verur»theilt es ihn hiermit, vor der Haupkthür der PariserKathedralkirche, in bloßem Hemde, mit einem Strickum den Hals, und eine zweypfündige brennende Wachs-kerze in der Hand haltend, öffentliche Kirchenbuße zuthun, daselbst nieverzuknien, und vor jedermann zubekennen und zu erklären, daß er fälschlicher boshafterund wahrhcitswidriger Weise geschrieben habe, der hoch-selige König sey auf eine rechtmäßige Art von JacobClement ermordet worden, und wenn der jehtregieren»de König nicht im Kriege ums Leben käme, müsse maneS ihm ebenfalls mit Gewalt nehmen; welches alles ernunmehr bereue, und Gott, dem Könige und der Obrig-keit abbitte. Wenn dies geschehen ist, soll man ihnnach dem Greveplatz führen, an einen daselbst zu errich-tenden Galgen hängen und erdrosseln, nachher seinenLeichnam am Fuße deS Galgens verbrennen und in Ascheverwandeln. Ferner hat das Parlement erklärt, underklärt hiermit, daß alles und jedes, was dem besag-ten Guignard eigenthümlich zugehört, in Beschlag ge-nommen, und dem königlichen Fiscus anheim gefallensey.

ObigeS Urtheil ist über den besagten Guignardwirklich gesprochen und an ihm vollstreckt worden, den

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