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Zweyte Abtheilung, Vierzehnter Band (1797) Nachlese von Bemerkungen zu den letzten Regierungsjahren Heinrichs des IV : nebst Anzeie der Quellen, aus welchen der Inhalt dieses Bandes geschöpft ist
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jeden, wes Standes und Charakters sie immer seonmögen, verboten, und verbietet es ihnen hiermit, sich,wofern sie nicht als Vervrecher der beleidigten Majestätbestraft ftyn wollen, weder an einem öffentlichen, nochan irgend einem andern Orte, der obbesagtcn Reden undAusdrücke zu bedienen, welche das besagte Paclement fürsolche erklärt hat, und hiermit erklärt, weiche lästerlich,aufrührifch, den» Worte Gottes zuwider laufend, undvermöge der heiligen Satzungen als ketzerisch verdammtworden sind. Auch verordnet cs, daß die im Clermon-tischen Collegium bcsindlickcn, so wie überhaupt alle zuder besagten sogenannten Gesellschaft gehörigen Priesterund Schüler, als Verführer der Jugend, als Störerder öffentlichen Ruhe, wie auch als Feinde des Königsund deS Staats, sich aus Paris, wie überhaupt ausallen Städten und Ortschaften, wo sie ihre Cvllegienhaben, binnen drcy, aus dem ganzen Königreich aberbinnen vierzehn Tagen, nach Bekanntmachung des ge«genwärtigen Parlementsschluffcs, entfernen sollen, undzwar unter der Bedrohung, daß man sie, wofern siesich nach Verlauf dieser Frist noch daselbst betreten las-sen, als Miffethäter und als solche bestrafen werde, diesich des Verbrechens der beleidigten Majestät schuldiggemacht haben. Alle ihnen zugehörige Güter, sowohlbewegliche als unbewegliche, sollen zu milden Werkenverwendet werden, und über die Berthnlung derselbenwird das Parlcment das weitere verfügen. Schlüß-lich ergeht an alle königliche Umerchanen das ausdrück-liche Verbot, junge Studierende außer iandeö zuschicken, und sie in den Cvllegien der besagten Ge-sellschaft unterrichten zu lasten, und zwar unter der ncm-lichen Bedrohung, daß man sic widrigenfalls als Ver-brecher der beleidigten Majestät bestrafen werde. AusBefehl des Parlcments, wird man gegenwärtigen Be-schluß allen Aemtcrn und Landvogtepen, deren Ge-richts-