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Zweyte Abtheilung, Vierzehnter Band (1797) Nachlese von Bemerkungen zu den letzten Regierungsjahren Heinrichs des IV : nebst Anzeie der Quellen, aus welchen der Inhalt dieses Bandes geschöpft ist
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Person des Königs verüben wollen. Zur Strafe fürdies Verbrechen, hat es den besagten Johann Chastelverurtheilt, und verurtheilr es ihn hiermit, vor derHauptlhür der Pariser Kathedralkirche in bloßem Hem-de, eine zweypfündige brennende Wachskerze in derHand haltend, öffentliche Kirchenbuße zu thun, daselbstmederzuknieen, und vor jedermann zu bekennen, daßer jene unmenschliche und gräßliche That auf eine ebenso boshafte als meuchelmörderische Art wirklich unter-nommen, den König mir einem Messer im Angestchtverwundet, auch während des ProcesseS, zu Folge derihm bcygebrachtcn grundfalschen und verdammlichenLehrsätze, geauffcrt habe, daß der Königsmord erlaubt,und daß der jehtrcgiercndc König, Heinrich der Vierte,nicht eher als ein Mitglied der katholischen Kirche zubetrachten scy, bis ihn der Pabst dafür anerkannt habe;welches alles er nunmehr bereue, und Gott, dem Kö-nige und der Obrigkeit abbitte. Wenn dies geschehenist, soll man ihn auf einem Karren nach dem Greveplatzführen, dort seine Arme und Schenkel mit glühendenZangen zwicken', ihm das Messer, womit erden besag-ten Königsmord vollziehen wollte, inseinerechte Handgeben, und ße abhaucn, dann seinen Körper von vierPferden zerreißen lassen, denselben nebst den übrigenGlüdmascn ins Feuer werfen, zu Asche verbrennen, unddie Asche in die Lust streuen. Ferner hat daö Parlementerklärt, und erklärt es hiermit, daß alles und jedes, wasdem besagten Johann Chastel eigenthümlich zugehört, inB>.jchlag genommen und dem königlichen FiscuS anheim-gefallen sey. Auch soll er, che man ihn zum Richt-platz führt, mit dem ersten und zwcyten Grade derTortur belegt werden, damit er sowohl seine Mitschul-digen entdecke,, als auch über verschiedene aus dem be-sagten Proceß entspringende Resultate , gehörige Aus-kunjt gebe» Hiernächst hat das Parlemcnk allen und

jeden,