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Zweyte Abtheilung, Vierzehnter Band (1797) Nachlese von Bemerkungen zu den letzten Regierungsjahren Heinrichs des IV : nebst Anzeie der Quellen, aus welchen der Inhalt dieses Bandes geschöpft ist
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Extract aus den Prowcvllen des Parlements.

Nachdem sich der Parlementshof nebst der Grand-chambre und Tourneilc versammelt, den vom königli-chen Hofrichter angefangenen, nachher aber auf Ersuchendes, die Stelle des Imploranten und Anklägers ver«leerenden, königlichen Kencralprocucators, vor demncmlichen Parlement vollends instruirten Criminalpro-eeß, gegen Johann Chastel, einen von Paris gebür-tigen, noch unlängst im Clcrmontischen Collegium stü-rmenden Schüler, dermalen aber, wegen einer, ge-gen die Person deö Königs beabsichtigten, ganz abscheu-lichen und fluchwürdigen Mordthat, in den Gefängnis-sen Ver Concicrgerie sitzenden Arrestanten, in Erwä-gung gezogen , und die dem besagten Johann Chastelvorgelegten Fragartikel mit dessen Aussagen verglichenhat; nachdem hicrnachst der besagte Johann Chastelwegen der besagten Mordthat vor dem besagten Parle-mcnt verhört, ingleichcn auch Johann Gueret, ein zuder so genannten Congrcgation und Gesellschaft vomNamen Jesu gehöriger, in dem besagten Collegium woh-nender Priester und ehemaliger lehrer des Johann Cha-stel, nebst Peter Chastel und Dionysia Hazard, desbesagten Johann Vater und Mutter, ebenfalls vor be-sagtem Parlement vernommen, sodann auch das Gut-achten des Gcneralpcocurators in Uebcrlegung genom-men, und alles wohl und gehörig untersucht wordenist; So ergehet hierauf das rechtliche Eckcnntniß,welches also lautet:

Das besagte Parlement hat ncmlich erklärt, underklärt hiermit, daß besagter Johann Chastel über-zeugt und überführt worden ist, sich des Verbrechensder beleidigten Majestät gegen Gott und Menschen imallerhöchsten Grade schuldig gemacht zu haben, weil ereinen eben so verruchten als abscheulichen Mord an der