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[1] (1796)
Entstehung
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V.) Die Anwendbarkeit des Begriffs vom Rechte $ist jezt vollkommen gesichert, und die Grenzen der- rselben sind bestimmt angegeben.

Es ist ein sicheres Kriterium aufgestellt, welchenSinnenwesen -Rechte zuzuschreiben sind, und welchennicht. Ieder, der menschliche Gestalt hat, ist inner- :lieh genöthigt, .jedes andere Wesen, das dieselbe Ge- |CJtalt'liat,. für ein vernünftiges Wesen, und sonach für f<ein mögliches Subjekt des Rechts anzuerkennen. Al- i 1les aber, was diese Gestalt nicht hat, ist auszuschlies- j-sen aus der Sphäre dieses Begriffs, und es kann von den j.

Die Möglichkeit desjenigen , was durch den I

den soll, ist erwiefen: das gegenseitige Einwirken ä

freier und vernünftiger Wesen auf einander. Es ist

rakters der Freiheit, aufeinander einwirken können.

Freiheit sey: indem es physischer Weise eben so mög- blieh ist, dafs vernünftige Wesen einander, ohne ge-genseitige'Achtung für ihre Freiheit, durch blofse Na- iturkraft behandeln, als das jedes seine Kraft durch dasRechtsgesez beschränke. Es ist dargethan, dafs, wenn 3dieses Gesez wirklich gelte, und in Ausübung komme,dies nur dadurch geschehen könne , dafs jeder fortdau-ernd sich selbst mit Freiheit es zum Gesetze mache. |>

Die Quantität der Anwendbarkeit dieses Gesetzes jist bestimmt angegeben. Es gilt überhaupt nur unter bjt, ' der b

Rechten desselben nicht die Rede seyn.

Rechtsbegriff bestimmt, und nach ihm beurtheilt wer- '

gezeigt, dafs solche Wesen, unbeschadet ihres Cha- 1

Das Rechtsgesez, als Gesez überhaupt, ist he- S;

stimmt. Es ist dargethan, - dafs es keinesweg.es ein I,.

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mechanisches Naturgesez, sondern ein Gesez für die 1

Freiheit sey: indem es physischer Weise eben so mög- L