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[1] (1796)
Entstehung
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der Sinnenwelt sich äussert: was in ihr heine Kausa-lität hat, sondern im Innern des Gtmütlis verbleibt,gehört vor einen andern Richterstuhl , dem der Moral.Es ist daher nichtig von einem Rechte auf Denkfrei-heit, Gewissensfreiheit, u. s. f. zu reden. Es giebt zudiesen Innern Handlungen ein Vermögen, und übersie Pflichten, aber keine Rechte.

5.) Nur inwiefern vernünftige Wesen . wirklichim Verhältnisse miteinander stehen, und -so handelnkönnen, dafs die Handlung des einen Folgen habefür den andern, ist zwischen ihnen, die Frage vomRechte möglich, w'ie aus der geleisteten Deduktion,die immer eine reelle Wechselwirkung vorausoezt,hervorgeht. Zwischen denen, die sich nicht kennen,oder deren Wirkungssphären gänzlich von einandergi -chieden sind, ist' kein Rechtsverliältnifs. 'Manveikennt den RechtsbegriiF ganz, wenn man z. B. vonden Rechten länatsvertorbener auf die Lebendiaenredet. Gewissenspflichten kann man wohl haben ge-gen ihr Andenken, aber keinesweges zu Recht bestän-dige Verbindlichkeiten,

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