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Erste Abtheilung, Zweyter Band (1790)
Entstehung
Seite
341
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Unrechtmäßige, wie wohl schon lange eingerisseneErpressungen, besonders von der Geistlichkeit, in Stad«ten uud Schlössern, verdammen und verbieten wirauf alle Weise, und wer sich dieselben doch erlaubt,soll das Erpreßre zwiefach erstatten.

Die Eyde mit welchen Pupillen freywillig dieGültigkeit der mit ihren Gütern vorgenommnen Ein»richtungen beschwören, müssen unverletzt gehalten wer-den. Sind sie aber gewaltsamer und unrechtmäßigerWeise, selbst von schon majorennen Personen erzwun-gen, besonders um sie zu nötigen, über ein verübtesVerbrechen keine Klage zu fuhren, so sollen sie keineGültigkeit haben.

Wer sein Allodium verkauft, der kann die Ge-richtsbarkeit des Kaisers nicht zugleich mit verkaufen.Thut er es doch, so soll es keine Gültigkeit haben.

Unter den streitenden Parteyen, welche hier vordem Kaiser erschienen, lagen die Städte Cremona undPiacenza in dem hitzigsten Kampf. Nahe Nach*darinnen und blos durch den Po getrennt, standen siewegen ihres Verhältnisses mit Mayland, in einem al-ten unaufhörlichem Zwist. Dazu kam noch, daß dieCremoneser, als sie mit dem Kaiser auf den Reichstagzogen, von Soldaten aus Piacenza zu einem Ge-fechte, oder Turnier, wie man es heut zu Tage ge-wöhnlich nennt, aufgefordert wurden, bey welchem vonbeyden Seiten verschiedne verwundet, gefangen genom-men, auch einige getödtet wurden.

Dieses Vorfalls wegen klagten sich beyde Theilewechselseitig an. Die Cremoneser gaben vor, daßsie im Dienste und im Gefolge des Kaisers feindlich

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