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Beleidigung oder Diebstahl soll nach den Gesehenbestraft werden.
Todtschlag, Verstümmlung des Körpers, oderjedes andre Verbrechen soll nach den Gesehen bestraftwerden.
Richter, Befehlshaber, oder jede andre Magi-stratsperson die vom Kaiser eingesetzt oder bestätigtsind, und die Rechtspflege verabsäumen, den Bruchdes Landfriedens nicht gehörig ahnden, sollen angehal-ten werden, allen daraus erwachsenden Schaden zu er-setzen: und außerdem, wenn sie zu den angesehenenPersonen gehören, eine Strafe von zehn; wenn zu denniedern, eine Strafe von drey Pfund Goldes erlegen.Hat jemand aber so viel nicht im Vermögen, so mußer nach auägehaltenem Skaupenschlag sich fünfzig Mei-len weit von seinem Wohnort auf fünf Jahr entfernen.
Alle Verbindungen und Verschwörungen in undaußerhalb der Städte, selbst unter dem Vorwand derVerwandschaft so wohl zwischen einer Stadt und derandern, als auch zwischen einer Person und der an-dem, oder zwischen einer Stadt und einer Person ver-bieten wir durchaus, heben die schon geschehenen auf,und bedrohen jeden, der dawider handeln wird, miteiner Geldbusse von einem Pfund Goldes. Auch wol-len wir, daß der Bischof eines jeden Orts denUeber-treter dieses Gebots so lange mit einer Kirchenbuße be-lege, bis er Genugthuung geleistet hat.
Diejenigen, so einen Friedensstöhrer aufnehmenund kaufen, sollen einer gleichen Strafe gewärtig seyn.
Wer den Frieden nicht schwören und halten will,und denselben bricht, dessen Güter sollen consiscirt, undsein Haus eingerissen werden.
Unrecht-