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Wenn zwischen zweyen Vasallen über ein LehenStreit entsteht, so muß der Lehnsherr darüber erken-nen, und entscheiden. Betrifft die Uneinigkeit aberden Herrn und Vasallen, so müssen die Magnaten da-rüber entscheiden.
Auch befehlen wir, daß bey jedem Eyde der Treueder Kaiser namentlich mit begriffen werde.
Wir Friedrich von Gottes Gnaden RömischerKaiser befehlen Kraft dieses für alle nachfolgende Zei-ten gültigen Gesetzes, den gcsammten Unterthanen un-sers Reichs, daß sie einen wahren dauerhaften Friedenunter einander beobachten, und beständig einen unver-letzten Bund erhalten.
Die Herzoge, Marggrafen, Grasen, Caprtaneen,Valvassoren, die Obrigkeiten, Vornehme und Gemeinejedes Orts, von ihrem achtzehnten bis siebzigsten Lebens»fahre an, sollen eydlich geloben, den Frieden zu hal-ten, und den Obrigkeiten in Beschützung und Wieder-herstellung desselben bcyzustehen: auch sollen sie jedes»mahl nach Verlauf von fünf Jahren diesen Eyd er-neuern.
Hat jemand ans irgend einer Ursache oder Hand-lung ein Recht gegen einen andern, so wende er sich andie Gerichte, und erwarte von diesen das ihm zustän-dige Recht.
Auf die freventliche Verletzung des Landfriedenswird folgende Strafe festgesetzt: eine Stadt zahlt eineStrafe von hundert Pfund Gold an unsre Kammer:ein Mecken zwanzig: Herzoge, Marggrafen, Grafen,fünfzig. Capitaneen und obere Valvosioren, zwanzig.Niedre Valvassoren und alle andre FriedenSstöhrersechs, und vergüten den durch den Friedenörruch ver-ursachten Schaden nach den Gesetzen»
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