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tet; so soll er dasselbe, er mag es von einem Bischof,oder von einem andern Herrn bekommen haben, ver-kehren, und dieser hat völlige Freyheit es, wie er will,zu verwenden»
Kein Herzogthum, keine Marggraffchast, keineGrafschaft soll zerstückelt werden, wohl aber jedes an-dere Gut, wenn es die Theiinehmer zufrieden sind.Dann aber müssen alle, die einen Theil des schon Ze-theilten, oder noch zu theilenden Lehnö besitzen, ihremHerrn huldigen. Jedoch darf der Vasall nicht ange-halten werden, mehrere Herren anzuerkennen, nochder Herr ohne Genehmigung der Vasallen rin Lehn aneinen andern übertragen»
Hat der Sohn eines Vasallen, sich gegen denHerrn vergangen, so muß ihn sein Vater, wenn Je-ner ihn fordert, stellen , oder seinen Sohn von sichentlassen : widrigenfalls wird ihm sein Lehn genommen.Hält ihn sein Vater ün, die verlangte Genugkhuungzu leisten, er aber sträubt sich dagegen, so soll er nachdes Vaters Tode nicht in dem Lehen folgen, bevor erdiese geleistet hat. Eben so muß auch der Vasall für-alle seine Angehörigen stehen.
Hat ein Vasall einen andern Vasallen , und be-leidigt dieser den Lehnsherrn seines Herrn, so soll er,wenn er nicht im Dienst seines rechtmäßigen Herrn sogehandelt hat, sein Lehn verkehren, und dasselbe anden zurückfallen, von dem er es erhalten ; es sey denn,daß er, von diesem autzefordsrt, sich zur Genugkhuungbereitwillig finden laßt. Hat aber sein Herr nach ge-schehenem Ansuchen des beleidigten Thesis, als desOberlehnsherrn, ihn nicht zur Genugchuung ungehal-ten , so soll der Herr selbst mit dem Vetlust des Lehe»gestraft werheN-
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