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es auch zu frommen Stiftungen verwenden, ebne Er-laubnis des Oberlehnöherren, dessen Vasall erist.
Die Verordnung des Kaisers Lothar bezog sichblos auf das, was künftighin geschehen sollte, wir aberdehnen sie auch auf dasjenige aus, was bereits gesche-hen ist, erklären alle dergleichen unerlaubte Veräusse-rungen für null und nichtig, bey denen keine Verjäh-rung statt findet, und wo der rechtmäßige Käufer denKaufpreis zurückfordern kann.
Manche gebrauchen die List, daß sie nach empfan-genem Gelds unter dem Schein der Belehnung, die sieals eine Gerechtsame, welche ihnen zukomme, ausge-ben, die Lehne verkaufen, und auf andre übertragen.Diese und andre ähnliche Ränke, welche man sich ge-gen unsre Verordnung erlauben könnte, verbieten wirauf alle Weise, mit der ernstlichen Drohung, daßKäufer und Verkäufer, die einen so unerlaubten Han-del getroffen haben, das Lehen verliehren und dieses da-gegen an den Herrn zurückfallen solle. Der Schreiberder wissentlich über diesen Contract das Instrument aus-gefercigt, soll seines Amts entsetzt werden, und dieHand verliehren.
Wenn ein Lehnträger, der über vierzehn Jahralt ist, innerhalb Jahr und Tag aus Fahrläßigkeit dieBelehnung von seinem Oberherrn nicht sucht, so soll erdes Lehns verlustig seyn, und dasselbe an seinen Herrnwieder zurückfallen.
Ferner verordnen wir, wenn jemand, Italieneroder Deutsche, auf das von seinem Lehnsherren erlas-sene Aufgeboth, sicb nicht zur gehörigen Zeit einfindet,noch eine andere schickliche Person an seine Stelle sen-det: oder auch, wenn er die Hälfte von dem einjähri-gen Ertrag seines Lehngutes dem Herrn nicht entrich-Denkwürdige. ll.S^ P tet;