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Erste Abtheilung, Zweyter Band (1790)
Entstehung
Seite
336
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mit Zustimmung des Volks zu besetzen, und zwar mittreuen einsichtsvollen Männern, die für die Rechte desKaisers und das Beste ihres Vaterlandes mit gleicherSorgfalt wachten. Alle diese im Vertrage eingegange-ne Artikel bekräftigte man eydlich, und stellte noch zumehrerer Sicherheit Bürgen. Der allgemein beschwor-ne Landfriede erstreckte sich dahin, daß keine Stadt dieandere, ohne Erlaubniß des Kaisers, befehden solle.

Was das Lehnrecht anbetrifft, daß bey den Latei-nern noch nicht gehörig bestimmt war, und daher vieleVerwirrungen angerichtet hatte, so erließ er hierüberfolgende Anordnungen.

Friedrich von Gottes Gnaden Römischer Kaiser.

§)er Landesherr muß für seinen Staat so genauwachen, und die Vortheile der Unterthanen sowohljn Acht nehmen, daß weder Land noch Leute im mindersten leiden. Da wir nun nach hergebrachter Sitteeinen allgemeinen Reichstag in den Roncalifchen Fel-dern halten, und uns von den Fürsten Italiens undder hohen Geistlichkeit sehr erhebliche Klagen über daseigenmächtige Verfahren ihrer Vasallen mit den Lehn-gütern vorgebracht worden sind, daß viele ihre Lehenohne Vorwissen des Lehnherrn verpfänden, oder ver-kaufen, wodurch ihnen der schuldige Dienst entzogen,und unsre Heereöfolge geschwächt wird: so haben wir,nach gepflogenem Rath mit den Bifchöffen, Herzögen,Marggrafen, Grafen, Pfalzgrafen, Rechtsgelehrten,und andern angesehenen Männern, folgende Gesetzefestgesetzt, die mit Gotteshülfe immerwahrende Gül-tigkeit haben sollen:

Kein Vasall soll sein Lehen verkaufen , verpfän-den , oder auf irgend eine andre Weife veräußern, oder

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