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welchen die Geißeln in Italien aufbewahrt werden,müssen den hinzu bevollmächtigten Mayländischen De-pucirten schwören, daß sie zur gesetzten Zeit innerhalbacht Tagen von dem Tage an gerechnet, da die Gei-ßeln zurückgefordert würben, dieselben srey wieder aus-liefern möchten, wenn nemlich die vorhingeimnukenPunkte von den Maylandern erfüllt sind. Auch sollendrey deutsche Fürsten die rechte Hand darauf geben,daß die Geißeln, welche vielleicht aus Italien mitge-nommen werden, treulich wieder zurückgegeben wür-den.
6) Die Cbnsules, welche gegenwärtig ihre Wür-de unter kaiserlicher Hoheit und Bewilligung bekleiden,sollen für ihr Consulat dem Kaiser schwören, und es biszum ersten Februar behalten. Die folgenden Cvnsulssollen vom Volk erwählt und vom Kaiser bestätigt wer-den. Alsdann muß ihre Mittelmäßigkeit zumKaiser selbst kommen, wenn er in Italien ist: befindeter sich aber ausserhalb Italien so dürfen nur zmey Con-suls an ihn abgehen, welche für sich und im Namen derübrigen die Huldigung leisten, und die konsularischeWürde vom Kaiser erhalten. Schickt dieser einen Ge-sandten nach Italien, so kann derselbe als ein Reprä-sentant Sr. Majestät diese Ceremonien verrichten.
7) Wenn kayserliche Gesandte in Mayland ein-treffen, so müssen sie im Schloß residiren, und dieihnen vorgetragene Angelegenheiten zur Ehre desReichs entscheiden.
8) Ehe die Belagerung aufgehoben wirb, müs-sen alle Gefangene dem böhmischen König auögeliefertwerden, der für sich und die erlauchten Fürsten Ge-währ leistet, daß er die Gefangenen dem Kaiser einhän-digen wolle, so bald er den Maylänoern und ihren
Denkwärdigk.H.>s. ^