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Erste Abtheilung, Zweyter Band (1790)
Entstehung
Seite
320
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») Sie sollen Como und Lodi nicht verhindern,Reichsstädte zu werden, sollen sie von nun an wederbefehden noch verwüsten, sich von aller Federung desHeergeldes, der Fouragelieferung, und wie sie Namenhaben, in ihrem ganzen Gebiete enthalten, auch dasselbenicht eigenmächtig besetzen: denn jene Städte sollen vonden Maylandern so wenig abhängen, wie diese von ih«nen: ausgenommen in Kirchensachen, wo sie unter demErzbischoff und der Kirche von Mayland stehen.

2) Alle Mayländer mit einander, jung und alt,vomrgten bis zum 7osten Jahre, sollen dem Kaiser ohneArglist huldigen, und ihren Eyd halten.

z) Den kaiserlichen Palast sollen sie zur Ehredes Herrn Kaisers nach dem Willen der Guten wiederaufrichten und in schuldiger Ehre halten.

4) Die dem Kaiser, der Kaiserin und den Hof-leuken versprochenen Strafgelder sollen sie in bestimm-ten Fristen erlegen r nemlich den dritten Theil inner-halb dreyßig Tagen, von dem Tage an gerechnet, dadieser Vertrag geschlossen wird: den zweyten dritt-theil um Martini, und den letzten um Exiphanias.Ueberdem sollen sie an keine Privatversprechen gehal-ten seyn. Die zu bezahlende Summe aber besteht inneun tausend Mark Gold und Silber, oder in Mün»zen, die so viel werth sind.

z) Zu Gewährsmännern für die Erfüllung die-ser Punkte sollen sie dreyhundert Geißeln, Capitanen,Valvassoren und Bürger stellen, welche der Erzbischoffvon Mayland, der Grafvon Blanderat, MarggrafWil-Helm von Montferrat, und drey geschworneConsuls aus-gezeichnet haben. Die Geißeln sollen in Italien blei-ben, ausgenommen fünfzig, oder auch noch weniger,welche auf Vermittlung des böhmischen Königs undandrer Fürsten, wenn der Kaiser es so haben will, nach

Deutschland gebrach; werden. Diejenigen aber, bey

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