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22V Das Wild, welches jemand mit Jagdhun-den getrieben und erlegt hat, soll ihm ohne Widerredegehören.
2z) Hat einer mit Windhunden ein StückWild aufgejagr, so gehört es nicht norhwendig ihm,sondern dem, der cs schießt.
24) Hat jemand mit Lanze oder Schwert einWild erlegt, und ein andrer nimmt's ihm weg, ehe ercs mit der Hand berührt hat, so soll es ihm doch zu-erkannt werden, und nicht dem, der sich dessen bemäch-tigt, ohne es getödtet zu haben.
25) Auch wenn jemand mit Schleuder oder Bo-gen ein Wild erlegt har, so soll cö sein seyn.
Diese Punkte bcstäk gten die Erzbischöffe, Bi-schösse, Aebte, durch den Handschlag, und versprachen,die Uebertrecer des Friedens mir der Strenge des geist-lichen Amtes zu züchtigen.
Schon waren alle Truppen zusammen gestoßen,viel verständige Männer hatten sich eingefunden, undalle waren begierig zu erfahren, gegen welche Feindsder Kaiser sie zuerst ansühren würde. Endlich tratdieser, belebt von jugendlicher Munterkeit, jedoch mitdein ganzen Ausdruck königlicher Würde an einem er-habenen Orte auf, wo er deutlich gehört werden konn-te, und hielt an die. Umstehenden folgende Rede.
„Wir erkennen, daß wir dem König der Königevielen, unendlich vielen Dank schuldig sind. Da esihm gefiel, daß wir, als sein Verwalter, das Ruderrures Reichs in Händen führen sollten, so hat er unsauch so viel Zutrauen zu eurer Redlichkeit und Klug-heit cingeflößt, daß wir uns in den Stand gesetzt se-hen, durch euren gütigen Schutz und Rach, nach denBeweisen, die ihr schon oft abgelegt habt allen Wider-stand zu heben, und alles, was das römische Reicherschüttern kann, zu unterdrücken. Das römische Reich
sage