14) Wenn einer den andern verletzt unter demVorwände, daß dieser nicht den Frieden geschworenhabe, so hat er nicht den Frieden gebrochen, es seydenn, daß der beleidigte Theil durch zwey tüchtigeZeugen beweisen könne, daß er den Frieden geschwo«ren.
15) Keiner nehme einen Knecht an, dpr ohneHerrn ist, denn sonst muß er das- was dieser gestohlen,doppelt ersetzen.
16) Wer einen Schatz findet, mag sich seinerungehindert bedienen: wird er ihm genommen, so er«wiedre er nicht BöscS mit Bösem, nehme keineSelbstrache, sondern bringe seine Sache bey dem Mar»schall an.
17) Wenn ein deutscher Kaufmann in die Stadtgeht, Waaren aufkauft, sie zur Armee bringt, undihren Preis zu hoch ansetzt, so soll der Kämmererihm sein ganzes Waarenlager nehmen, ihn schlagen,bescheeren, und auf der Backe brandmarken.
18) Kein Deutscher soll einen lateinischen Knap-pen haben, der nicht deutsch kann, bey Verlust allesdessen, was er besitzt.
19) Wenn ein Ritter den andern schimpft, sokann er es abschwörcn; wenn er das nicht thut, somuß er ihm zehn Pfund derjenigen Münze erlegen,die zu der Zeit im Heere gangbar seyn wird.
20) Findet jemand ein Gefäß voll Wein, somuß er den Wein so behutsam ausheben, daß dasGefäß nicht zerbricht, oder die Bänder desselben nichtzerschnitten werden, damit nicht aller Wein zum Scha«den der Armee ausfließe.
21) In einer eroberten Stadt sey es erlaubt,alles zu plündern, nur muß sie nicht angezündet wer«den, wenn dich nemlich nicht der Marschall selbstthut.