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Erste Abtheilung, Zweyter Band (1790)
Entstehung
Seite
299
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scheS beraubt, fortgejagt, und der Dirne die Nase ab-geschnitten.

8) Keiner soll einen Ort angrciffcn dürfen, derReichstruppen zur Besatzung hat.

y) Wird ein Knecht bey einem Diebstahl ertappt,so soll er, wenn er sich nicht schon vorher desselbenVerbrechens schuldig gemacht hat, deswegen noch nichtgehangen, sondern bescheren, geschlagen, auf der Wan-ge gebrandmarkt, und auögestoßen werden, oder seinHerr muß, ihn mit seinem ganzen Harnisch auSlösen.Hac er aber schon einmahl gestohlen, so kömmt er anden Galgen.

io) Wird ein Knecht nur des Diebstahls be-schuldigt, ohne bey demselben ertappt zu seyn, so kanner sich den folgenden Tag durch ein glühendes Eisenreinigen, oder sein Herr muß für ihn schwören. DevKläger hingegen muß schwören, daß er ihn aus keinemandern Grund belangt habe, als weil er ihn für Ven^.Schuldigen gehalten.

n) Finder jemand das Pferd eines andern, ssmuß er nicht bescheeren und unkenntlich machen,sondern es dem Marschall angeben, denn behält er esnicht die Diebischer Weise, und darf eS mit seinem Ge-päcke beladen. Wenn alsdann der Eigenthümer seinPferd auf dem Wege findet, so darf er ihm die Lastnicht abnehmen, sondern muß ihm bis zum Quartierefolgen, und es dann wiedernehmen.

12) Steckt jemand ein Landgut oder Haus an,so wird er geschoren, auf der. Backe gebrandmarkt,nnd geschlagen.

iz) Ein Schmidt soll keine Kohlen auf einemLandhause brennen, sondern das Holz in seine Woh-nung tragen, und es da verbrennen: widrigenfalls sollauch er mit eben derselben vorhin angedrohten Strafeangesehen werden.

14) Wenn